Foto: CallactiveDie Ausstrahlung eines Gewinnspiels in Programmen von MTV hat gegen Regelungen der Landesmedienanstalten verstoßen, heißt es in einer Mitteilung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM). Die Medienkommission unter dem Vorsitz von Frauke Gerlach hat diesen Verstoß am heutigen Freitag in Düsseldorf formell beanstandet. Es geht um eine Ausgabe des berühmt-berüchtigten "Money Express", einer CallIn-Show die parallel bei VIVA, Comedy Central und dem Kindersender Nick ausgestrahlt wurde. Alle drei Sender gehören zur MTV Networks Germany GmbH.

In der Ausgabe von "Money Express" am 29. November 2007 wurde nach Ansicht der LfM ein nicht vorhandener Zeitdruck aufgebaut und anrufende Zuschauer so in die Irre geführt. Dies ist nach den so genannten Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten unzulässig. Die Regeln wurden erst im vergangenen Sommer u.a. auch unter Mitwirkung von Callactive-Konkurrent 9Live neu definiert.

Gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de kündigte Callactive-Geschäftsführer Stephan Mayerbacher am Freitag an, man werde vermutlich rechtlich gegen die Beanstandung vorgehen. "Wir bzw. MTV wurde von der Medienanstalt zum Sachverhalt bereits vor Wochen angehört, wir haben sehr ausführlich vorgetragen, dass wir anderer Auffassung sind. Es ist wahrscheinlich, dass wir verwaltungsrechtlich gegen die Beanstandung vorgehen werden, auch, um von der Medienaufsicht eine klare Definition zu erhalten, was denn genau ein 'nicht vorhandener Zeitdruck' ist", so Mayerbacher gegenüber DWDL.de. Eine Stellungnahme von MTV Networks Germany war zunächst nicht zu bekommen.
 


Folgen hätte die Beanstandung allerdings ohnehin nicht. Gegen die oftmals zweifelhafte und wie in diesem Fall aus Sicht der Medienwächter gegen die Regeln verstoßene Praxis haben selbige keine rechtliche Handhabe. Darüber hatte selbst LfM-Direktor Dr. Norbert Schneider schon einmal seinen Unmut geäußert. "Im Interesse der Nutzer ist eine präzise Rechtsgrundlage nötig", sagte Norbert Schneider im Juni 2007 in einem Interview mit dem Hessischen Rundfunk (DWDL.de berichtete).

Foto: Uwe VölknerSchneider (Foto) damals: "Wir brauchen wohl doch eine Norm im Rundfunkstaatsvertrag, damit wir den Zuschauer in Einzelfällen besser vor problematischen Methoden der Anbieter schützen können". Gegenwärtig gibt es keine solche Norm. Anders als etwa bei Verstößen gegen Werbebestimmungen seien deshalb derzeit keinerlei Geldbußen bei Verstößen gegen Gewinnspielregeln möglich. Es bleibe nur der Weg über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - eine rein juristische Frage.

In diesem Zusammenhang zeigte sich der LfM-Direktor im vergangenen Sommer sehr verwundert, dass sich weder Staatsanwälte noch Verbraucherschützer in die Diskussion um die Praktiken von CallIn-Gewinnspiel-Anbietern eingemischt hätten.