Urteile
Keine grundsätzliche GEZ-Pflicht für Computer
Bevor die Medienpolitik ein neues Modell zur Erhebung der Rundfunkgebühr ausgetüftelt hat, gibt es noch immer rechtlichen Klärungsbedarf beim alten. Fraglich ist nach wie vor, wie der Besitz eines internetfähigen Computers in Sachen Gebührenpflicht zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht Gießen hat am gestrigen Montag in zwei Fällen ein Urteil zu dieser Frage gefällt. Demnach müssen Computerbesitzer, die weder über ein Fernseh- oder ein Radiogerät verfügen, nur dann Gebühren zahlen, wenn mit dem Gerät tatsächlich und nachweislich Fernseh- und Hörfunkprogramme genutzt werden.Bei Radio- und Fernsehgeräten gilt indes: Schon der Besitz - und sei es ein verstaubtes Gerät auf dem Dachboden - führt zur Gebührenpflicht. Das Gericht kam bei seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass es sich bei Computern zwar grundsätzlich um Rundfunkempfangsgeräte handelt, der Rundfunkempfang hier im Gegensatz zu Fernseher und Radio, allerdings "nur eine untergeordnete Funktion" sei. Daher leite sich aus bloßem Besitz noch keine Gebührenpflicht ab.
Die Urteile hoben Gebührenbescheide der Hessischen Rundfunks auf. Noch allerdings sind die Urteile nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Davon will man beim Hessischen Rundfunk auch Gebrauch machen, kündigte ein HR-Sprecher auf DWDL.de-Nachfrage an. Die Berufung sei bereits zugelassen.
In den beiden strittigen Fällen haben sich die Kläger gegen einen Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks gewehrt. Sie bekamen Recht, da es der Landesrundfunkanstalt nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die Geräte auch für den Radio- und Fernsehempfang genutzt werden. Die GEZ-Pflicht für heimische Computer, über die auch Angebote von ARD und ZDF genutzt werden, greift nur dann, wenn im Haushalt noch kein Radio oder Fernseher angemeldet sind.



19.01.2010 - 10:02 Uhr
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