Der Deutsche Presserat hat weitere Rügen gegen "Bild" ausgesprochen. So zeigte das Blatt in seiner Berichterstattung über eine Gewalttat vor dem Hamburger Hauptbahnhof eine Reihe von Bildern, in denen unter anderem das blutüberströmte, sterbende Opfer zu sehen war. Der Täter wurde dabei nicht unkenntlich gemacht - aus Sicht des Beschwerdeausschusses handelt es sich hier um einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Vorgang des Sterbens werde in einem protokollarischen Detailreichtum geschildert, der nicht in öffentlichem Interesse liege und somit unangemessen sensationell sei, erklärte der Presserat.

Gerügt wurde auch "Bild.de" für die Berichterstattung über eine Beziehungstat, bei der ein Mann seine Ehefrau erschossen hatte. Die getötete Frau war durch entsprechende Angaben eindeutig identifizierbar, wodurch ihr Persönlichkeitsschutz verletzt wurde. Der Artikel enthielt zudem ein Foto, das von einer Augenzeugin der Tat mit der Handykamera aufgenommen wurden und Täter und Opfer kurz vor der Tat auf einer Wiese sitzend zeigt. Der Täter hält ein Gewehr in der Hand. Die Kombination dieses Bildes mit dem direkt daneben platzierten Porträtfoto des Opfers sah der Beschwerdeausschuss eine unangemessen sensationelle Darstellung an.

Auch der "Tagesspiegel" handelte sich eine öffentliche Rüge ein, weil der Online-Ableger der Zeitung ein Papier im Original veröffentlicht, das angeblich aus dem Büro der Vorsitzenden der Linkspartei stammen sollte. Es listet auf, wer nach der Bundestagswahl eine Funktion in der neuen Fraktion haben und wer ausscheiden soll. Dagegen hatte sich ein einfacher Mitarbeiter eines Regionalbüros der Partei beschwert, der in dem Papier als "zu schützende Person" namentlich genannt wird. Der Ausschuss war der Ansicht, dass die Veröffentlichung des Namens des Betroffenen seine informationelle Selbstbestimmung verletzt. Weil er kein politisches Mandat ausübt und nicht öffentlich in Erscheinung getreten ist, durfte er nicht genannt werden.

Zwei öffentliche Rügen sprach der Beschwerdeausschuss zudem gegen die Zeitschrift "L.A. Multimedia" aus, weil in gleich zwei redaktionell aufgemachten Artikeln in werblicher Sprache über den Messeauftritt eines bestimmten Anbieters von Schulmedien sowie über Produkte berichtet wurde, die dieser vertreibt. Die Zeitschrift "Diabetes Journal" wurde derweil wegen einer Beilage gerügt. Der Presserat störte sich daran, weil Redaktion und Werbung nicht klar getrennt worden seien. Ein Hinweis im Impressum reiche nicht aus, um den Lesern die Beteiligung eines Unternehmens an dem Heft zu verdeutlichen. Hier wäre eine klarere Kennzeichnung notwendig gewesen.

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