Lange war es still im Kabel- und App-Streit - doch nun gibt es Bewegung in beiden Fällen, die die Gerichte schon seit Jahren beschäftigen. Im Falle des Streit um die "Tagesschau"-App haben die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) am Donnerstag den Zeitungsverlegern recht gegeben. Diese sehen im kostenlosen Angebot der ARD eine Verzerrung des Wettbewerbs. Konkret haben die ichter entschieden, dass die Rechtsmäßigkeit der "Tagesschau"-App gerichtlich überprüft werden darf.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln müssen dadurch erneut über den Fall verhandeln und prüfen, ob es sich im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt, das laut Rundfunkstaatsvertrag untersagt ist. "Damit ist klar, dass das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts keinen Freifahrtschein für jedwedes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeutet", sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff am Donnerstag in Karlsruhe. Konkret geht es in dem Verfahren exemplarisch um das App-Angebot vom 15. Juni 2011 - das allerdings mit der Grundsatzfrage verbunden ist, ob es die App in dieser Form überhaupt geben darf.

Der NDR-Intendant und ARD-Vorsitzende Lutz Marmor zeigte sich davon überzeugt, "dass auch unser damaliges 'tagesschau.de'-Angebot rechtlich zulässig war. Insoweit sehen wir den Gründen der BGH-Entscheidung mit großem Interesse entgegen. Mit Blick auf die erneute Verhandlung in Köln sind wir zuversichtlich. Unabhängig davon haben wir unseren Online-Auftritt in den vergangenen dreieinhalb Jahren weiterentwickelt". Für Kooperationen mit Verlagen sei die ARD
weiterhin offen, betonte Marmor.

Unterdessen hat der Kabelnetzbetreiber Unitymedia einen Teilsieg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erreicht. Wie das Unternehmen mitteilte, sei der Hauptantrag zwar abgelehnt worden, wodurch Unitymedia keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags hat, allerdings sei das Gericht dem Hilfsantrag gefolgt. Es bestätigte demnach, dass Unitymedia nicht verpflichtet sei, die öffentlich-rechtlichen Must-Carry Programme unentgeltlich zu verbreiten. "Wir begrüßen die Einschätzung des VG Hamburg, dass Unitymedia nicht verpflichtet ist, öffentlich-rechtliche Sender zu verbreiten, wenn diese nicht bereit sind, ihren daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen", teilte ein Unitymedia-Sprecher mit.

Das Urteil bestätige, dass die öffentlich-rechtlichen Sender bei der Kündigung ihrer Einspeiseverträge von einer falschen Rechtsposition ausgegangen seien und ihre Übertragung aufgrund der staatlichen Must-Carry-Pflichten nicht unentgeltlich erfolgen müsse. "Hierbei wird eine wertvolle Leistung erbracht, und zwar die Nutzung unserer Kapazitäten zur Verbreitung ihrer Programme, der entsprechend vergütet werden muss", erklärte Unitymedia. "Wir gehen daher davon aus, dass sich die Sender - gerade auch mit Blick auf ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag - rechtskonform verhalten und an den Verhandlungstisch zurückkehren werden. Wir haben allen betreffenden Sendern entsprechende Verbreitungsverträge basierend auf den marktüblichen Standardkonditionen zugesendet. Der Ball liegt nun im Feld der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten."

Beim für Kabelfragen zuständigen MDR zeigte man sich gelassen - auch, weil das Kölner Verwaltungsgericht am Donnerstag zugunsten der ARD entschied und es somit nun quasi Unentschieden steht. Mit Blick auf die Hamburger Entscheidung, die im Übrigen erstmals zugunsten der Kabelbetreiber ausfiel, sagte MDR-Sprecher Walter Kehr, es bestehe kein Zweifel daran, dass man gegen die Entscheidung in die nächste Instanz gehen werde. ARD und ZDF hatten 2012 ihre Verträge mit den großen Kabelnetzbetreibern gekündigt. Bis dato zahlten sie Kabel Deutschland und Unitymedia Einspeiseentgelte in Höhe von rund 60 Millionen Euro.