Der Rundfunkbeitrag kann auch weiterhin nicht in bar gezahlt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Fall eine entsprechende Entscheidung getroffen. In dem Fall wollte der Kläger durchsetzen, die gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk fälligen Beiträge für den Zeitraum April bis Juni 2015 per Barzahlung zu entrichten. Der WDR, wie alle anderen Anstalten, gestattet eine Zahlung allerdings nur bargeldlos per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht Köln und argumentierte mit dem Bundesbankgesetz, das Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel definiere.

Das Verwaltungsgericht Köln teilte diese Ansicht nicht. Der Kläger beantragte eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, was vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts am Mittwoch allerdings abgelehnt wurde. Das OVG erachtet es als zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen, heißt es in der Erklärung. Außerdem sei es im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, die von ihm mitzutragenden Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, urteilt das OVG.

Dieser im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannte Maßstab gelte auch für die Einzug des Rundfunkbeitrages. Das gelte insbesondere, wenn die Belastung für den Einzelnen nicht nennenswert ist. Dies trifft auf den Kläger zu, verfügt er doch ohnehin über ein Girokonto. Der Kläger erteilte der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 übrigens bereits eine Einzugsermächtigung. Bereits 2014 zog er nach Angaben des OVG erfolglos in zwei Instanzen gegen beitragsbescheide für frühere Zeiträume vor Gericht. Damals berief er sich auf die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Entscheidung des OVG vom Mittwoch ist nicht anfechtbar.