Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern wie auch in der Medienpolitik darf man aufatmen: Das Bundesverfassungsgericht stellt den Rundfunkbeitrag als finanzielle Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Wesentlichen nicht in Frage. Dass er unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gezahlt werden muss, ist dabei kein Problem, es genüge schon das Angebot der Leistung, sofern eine realistische Möglichkeit bestehe, es zu nutzen. Unproblematisch ist auch die Tatsache, dass pro Haushalt der Beitrag nur einmal gezahlt werden muss, egal wie viele Menschen in diesem Haushalt leben. Da Mitglieder eines Haushalts Inhalte häufig gemeinsam nutzen würden, sei eine solch pauschale Erhebung möglich.

Auch Sixt scheiterte mit seiner Klage gegen den Rundfunkbeitrag für Unternehmen. Die nach Unternehmensgröße gestaffelten Tarife seien rechtmäßig, weil der Nutzen des Rundfunks mit der Zahl der Beschäftigten steige. Dass auch für Fahrzeuge ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden müsse - was einen Mietwagenverleiher wie Sixt natürlich besonders trifft - beruhe auf "Vorteilen, die sich spezifisch im Fahrzeug realisieren". Das Verfassungsgericht nennt hier beispielsweise die Möglichkeit zum Empfang von Verkehrsmeldungen.

Als verfassungswidrig sahen die Verfassungsrichter nur einen Aspekt des Rundfunkbeitrags an: Dass Besitzer von zwei Wohnungen gleich zwei Mal zahlen müssen, obwohl sie die Inhalte nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen nutzen können, verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. In diesem Punkt fordert das Gericht eine Neuregelung durch den Gesetzgeber und gibt ihm dafür bis zum 30. Juni 2020 Zeit. Bis dahin kann das bisherige Recht weiterhin angewendet werden, allerdings mit der Einschränkung, dass die betroffenen Zweitwohnungsbesitzer sich auf Antrag vom zweiten Rundfunkbeitrag befreien lassen können.

Mit Ausnahme dieser Zweitwohnungsregelung bestätigte das Bundesverfassungsgericht damit die bisherige Rechtssprechung der Gerichte, die in den letzten Jahren trotz aller Proteste die Rechtmäßigkeit des Beitrags immer bestätigt haben.