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Der gerichtliche Streit zwischen der VG Media als Vertreter etlicher privater TV-Sender und den Verlagen über die Frage, ob die Betreiber von EPGs für die Nutzung von sogenanntem Sendebegleitmaterial zahlen müssen, ist nach über zwei Jahren Verfahrensdauer entschieden - und zwar zugunsten der Sender. Das OLG Düsseldorf hat in zweiter Intanz die Klage des VDZ abgewiesen und auch keine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Der VDZ wollte feststellen lassen, dass die Verlage die Bilder, Texte und Trailer, die die Presse-Abteilungen der Sender zur Bewerbung des Programms erstellen, kostenfrei in den elektronischen Programmführern genutzt werden dürfen - so wie es im Print-Markt bei Programm-Zeitschriften schon immer gang und gäbe ist. Im Bereich der EPGs - ob auf Computern oder Set-Top-Boxen - müssen die Anbieter nun hingegen eine "angemessene Vergütung" zahlen. Die liegt nach aktuellem VG Media-Tarif bei Internet-EPGs bei 0,02 Cent pro Seitenabruf, bei EPGs auf Set-Top-Boxen wird 1 Euro pro Haushalt und Kalenderjahr fällig.

 

 

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VG Media-Chef Markus Runde: "Bei dem Programmbegleitmaterial, das mit hohem kreativen und finanziellem Aufwand von den privaten Sendern erstellt wird, handelt es sich nach Auffassung aller damit befassten Land- und Oberlandesgerichte um urheberrechtlich geschützte Werke, die von den Presseverlegern und anderen EPG-Betreibern seit geraumer Zeit genutzt werden und für die von diesen bisher an die Rechteinhaber nichts gezahlt wird. Die VG Media geht davon aus, dass der  jahrelange Streit mit den Verlagen und anderen EPG-Betreibern nun endlich beigelegt ist und die Verlage mittlerweile - auch vor dem Hintergrund ihrer verständlichen Bemühungen um die Durchsetzung eines Leistungsschutzrechtes der Verleger ein geschärftes Verständnis dafür haben, dass bei Rechtenutzungen angemessene Vergütungen zu entrichten sind."

Doch noch gibt man beim VDZ nicht auf und verweist darauf, dass das Oberlandesgericht gar nicht in der Sache entschieden habe, sondern die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen habe. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung sei der Verband nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der "gemeinsamen Interessen" der Zeitschriftenverleger berechtigt., so der VDZ. In diesem Fall gehe es aber um Sonderinteressen der Programmie-Verlage - der VDZ sei also gar nicht klageberechtigt. Der VDZ will das Urteil nicht hinnehmen. Zwar hatte das OLG die Revision vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen, möglich ist aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, die der VDZ nun auch einlegen will.