Logo: Deutscher PresseratDie Art und Weise, wie die Tageszeitung "Bild" der Pflicht zur Veröffentlichung einer Rüge durch den Deutschen Presserat nachgekommen ist, erhitzt die Gemüter. Unter der Überschrift "Irre! Presserat rügt Bild wegen dieses Brandstifters" informierte die Zeitung am Donnerstag ihre Leser von der Rüge, die im September ausgesprochen wurde - um sich gleichzeitig gegen sie zu wehren.

Der Hintergrund: Im Mai dieses Jahres berichtete die Zeitung über den Deutsch-Libanesen  Khaled al-Masri und bezeichnete ihn in einem emotional hochgeladenen Artikel unter anderem als "irre" und berichtet darüber, dass al-Masri sich in einer "Psychoklinik" aufhalte. Dafür sprach der Presserat im Okober eine Rüge aus.
 


"Wir stehen zu unserer Darstellung: Ein gewalttätiger bei geringsten Anlässen ausrastender Brandstifter, der sich laut Verfassungsschutz nahe der islamistischen Szene bewegt, bleibt für uns ein gewalttätiger und durchgeknallter Brandstifter", schrieb "Bild" am Donnerstag. "Wir werden unsere Berichterstattung nicht weichspülen - so wenig wie bei Hasspredigern, Nazis oder sonstigem durchgeknallten Gesindel", heißt es dort weiter.
 
Der Presserat indes hat am Freitag noch einmal betont, worum es in seiner Entscheidung ging. So sollte nicht die kritische Berichterstattung über die Person Khaled al-Masri an sich gerügt werden, sondern die Art und Weise wie "Bild" über die Erkrankung al-Masris berichtet wurde.

Bei seiner Entscheidung habe der Presserat das öffentliche Interesse an al-Masri nicht verkannt. "In diesem Zusammenhang ist es unstrittig, dass 'Bild' sich dann mit al-Masri und seinen Handlungen beschäftigen kann. Im Hinblick auf die behandlungsbedürftige Erkrankung des Betroffenen hätte die Berichterstattung im bewertendenTeil jedoch zurückhaltender erfolgen müssen", heißt es seitens des Presserates.

Die Berichterstattung der "Bild" aus dem vergangenen Mai stellt in den Augen des Presserates einen Verstoß gegen Ziffer 8.4 des Pressekodex dar, in dem es heißt, körperliche und psychische Erkrankungen gehörten grundsätzlich in die Geheimsphäre der Betroffenen. Zudem habe der Bericht gegen die Ziffern 9 ("Schutz der Ehre") und 8 ("Persönlichkeitsrechte) verstoßen.