Die Trennung von Programm und Werbung in Sat.1 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beschäftigt. Das entschied nun, dass ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, gegen das Gebot eben jener Trennung verstößt. Sat.1 hatte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien entsprechende Werbetrenner ausgestrahlt, die mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf beziehungsweise die Castingshow "The Voice of Germany" verbunden waren.


Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte den Sender zur künftigen Unterlassung auf, was Sat.1 allerdings nicht auf sich sitzen ließ. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht allerdings ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun, wie am Mittwoch bekannt wurde. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

Dieses Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug "Werbung" enthalten müsse, gekennzeichnet werde. Dabei dürfe das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein, denn bei einem Hinweis auf eigene Programme handle es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. Diesen Anforderungen hätten die Werbebanner von Sat.1 aber nicht entsprochen, weil sie sich nicht darauf beschränkten, die nachfolgende Werbung anzukündigen.

Noch muss in dieser Sache jedoch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Das Oberverwaltungsgericht im Koblenz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.