Foto: DWDL.deGerichtliche Niederlage für Premiere: Drei AGB-Klauseln, gegen die der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt hatten, wurden vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, wie der BGH in einer Pressemitteilung am Donnerstag bekanntgab. Damit werden die Rechte der Kunden deutlich gestärkt - und Premiere muss eine AGB umgehend nachbessern.

In einer nun für unwirksam erklärten Klausel behielt sich Premiere bislang das Recht vor, die Abopreise zu erhöhen, falls sich ganz allgemein "die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen", wobei den Kunden ein Sonderkündigungsrecht erst bei einer Anhebung der Preise um mehr als fünf Prozent zustehen sollte. Das benachteiligt nach Auffasung des Gerichts die Abonnenten "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen". Die Klausel sei zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein von Bereitstellungskosten spreche und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele.

Für den Abonnenten sei weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Das werde auch dadurch nicht kompensiert, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhungen um mehr als 5 Prozent eingeräumt werde.


Auch eine Klausel, in der sich Premiere die Änderung der Abo-Beiträge im Zuge einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots vorbehielt, wurde vom Gericht gekippt. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten, so der BGH.

Auch der Vorbehalt der Änderung des Programmangebots oder der Zusammensetzung von Programmpaketen wurde vom Gericht für unwirksam erklärt, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.

Premiere kündigte an, die entsprechenden Klauseln nun schnellstmöglich anzupassen. Bestehende Verträge bleiben wirksam, die beanstandeten Klauseln finden aber keine Anwendung, so das Unternehmen in einer Stellungnahme. Außerdem verweist Premiere darauf, dass die strittigen Klauseln ohnehin nie angewendet wurden, da einerseits Kunden bei Vertragsänderungen informiert und auf die rechtlichen Möglichkeiten zum Ende ihrer befristeten Verträge hingewiesen worden seien und Premiere andererseits Verträge während der Laufzeit ohnehin nicht geändert habe.