Foto: WDR / SachsSat.1 darf die Internetdomäne www.schmidt.de behalten. Das hat das Oberlandesgericht Celle im Dezember entschieden. Dem Urteil vorausgegangenen war ein namensrechtlicher Streit über die Registrierung des Internetnamens. Geklagt hatte allerdings nicht Entertainer Harald Schmidt, sondern einer seiner zahlreichen Namensvettern. Nachdem das Landgericht Herrn Schmidt in erster Instanz Recht gegeben hatte, sprach das Oberlandesgericht nun Sat.1 die Domäne zu. Eine Revision zu diesem Urteil ist nicht zugelassen.

Als Grund für die Entscheidung gab das OLG auf Nachfrage des Medienmagazins DWDL.de an, der Sender habe die Domäne bereits im Jahr 1995 - dem Jahr, in dem die Late-Night-Sendung "Harald Schmidt Show" an den Start ging - registrieren lassen. Zudem sei die Registrierung mit Einverständnis des Namensträgers Harald Schmidt erfolgt. Unter der strittigen Adresse waren die Internetinhalte zur Sendung zu finden, bis Harald Schmidt im Jahr 2003 den Sender verließ und ein Jahr später bei der ARD anheuerte.
 


Sat.1 will sich offenbar nicht von der Internetadresse trennen, auch wenn Harald Schmidt schon lange kein Gesicht des Senders mehr ist. Schließlich halten die Berliner noch die Nutzungsrechte für die Shows, die in den Jahren 1995 bis 2003 entstanden sind. Verbreitet werden sie derzeit über das Video-on-demand-Portal Maxdome und den digitalen Bezahlsender Sat.1 Comedy. Laut einer Ankündigung auf www.schmidt.de sollen alte Folgen der Sendung bald auch dort über das Internet abgerufen werden können.