Graphik: DWDLBeanstandungen von fragwürdigen Call-In-Sendungen gab es zwar in der Vergangenheit schon einige - wenn auch im Verhältnis zu den teils fragwürdigen Praktiken zu seltene - Male. Konsequenzen hatte das für die Sender bislang allerdings keine. Mit dem am 1. September in Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrag gibt es nun erstmals eine Grundlage, auf der die Verstöße der Sender auch mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.

Dazu müssen die Landesmedienanstalten nun aber zunächst eine neue Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio erlassen. Diese hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) auf ihrer Sitzung am Dienstag nun auf den Weg gebracht. "Mit dem Entwurf der Gewinnspielsatzung wollen wir schwarzen Schafen einen Riegel vorschieben, die mit zum Teil unseriösen Methoden den Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen. Gleichzeitig sollen aber Gewinnspiele im Radio und Fernsehen nach wie vor möglich sein", so der Vorsitzende der ZAK, Thomas Langheinrich.

Der genaue Text des Entwurfs ist bislang allerdings nicht bekannt, er soll in der kommenden Woche veröffentlicht werden. In einer Mitteilung der ZAK heißt es aber, man wolle vor allem Kinder und Jugendliche ganz besonders vor Abzock-Spielen schützen. So dürfen nach dem Entwurf der Satzung Minderjährige in der Regel nicht mehr an Gewinnspielen teilnehmen. Das allerdings ist in der Regel auch bislang schon so festgelegt. Auch sollen im Fernsehen und im Radio Gewinnspiele und -sendungen verboten sein, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind, das heißt, bei denen nur die reinen Telefonkosten in Rechnung gestellt werden.

Für mehr Transparenz soll eine generelle Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und Spielregeln sorgen. Übermäßige Mehrfachteilnahme der Mitspieler soll u.a. durch Kostenbegrenzung verhindert werden. Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Zu vielen dieser Regelungen hatten sich die Gewinnspielanbieter auch bislang schon teils freiwillig verpflichtet. Entscheidend ist nun allerdings, dass Verstöße geahndet werden können - zumindest wenn die Satzung wasserdicht formuliert wird und die Landesmedianstalten ihrer Aufsichtspflicht in der Zukunft besser als bislang nachkommen würden. Vor der Verabschiedung haben die TV- und Radioveranstalter nun in den nächsten Wochen Zeit, Stellung zu beziehen. Die Chancen seien aber groß, dass die Gewinnspielsatzung noch in diesem Jahr verabschiedet wird.