Ein voller Zug, stickige Luft, dreizehn Minuten Verspätung – und mittendrin ein Influencer mit Kamera. Die Kanalstrategie von “Streichbruder” involviert konstant fremde Menschen in frei zugänglichen Verkehrsmitteln und inkludiert ihre Reaktion auf seinen Schabernack. Damit erreichte er bisher über 2,9 Millionen Follower auf TikTok und 1,3 Millionen Abonnements auf Instagram. Das Resultat sind Videos wie dieses, das mehr als 82 Millionen Mal aufgerufen wurde:
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Aber auch für journalistische Produktionen sind öffentliche Verkehrsmittel oder belebte Fußgängerzonen ein beliebter Ort, um das Miteinander zu dokumentieren oder gesellschaftliche Konfliktthemen zu debattieren. Dabei sind die Grenzen des legal Filmbaren oft nicht ganz trivial und es können schnell teure Folgekosten auf Basis diverser Rechtsverletzungen entstehen.
Die Umsetzung von TV-, Radio- und Social-Media-Inhalten scheint zunächst unübersichtlich. Denn für eine reibungslose und möglichst rechtssichere Produktion müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden: Dazu gehören die konkreten Drehorte, beteiligte Personen und erteilte Genehmigungen sowie ihr Alter. Folgende Übersicht dient als vereinfachtes Merkblatt für die gängigsten Szenarien:
Die Landesanstalt für Medien NRW konkretisiert: “In der Regel kannst Du auf eine schriftliche Einverständniserklärung verzichten, zum Beispiel wenn jemand offensichtlich bereitwillig in Deine Kamera oder in Dein Mikrofon spricht.”
Über die Effizienz dieser Regelung lässt sich in der Tat diskutieren, schließlich stellen Interviews für ungeübte Beteiligte oft Stresssituation dar und sie überdenken die Teilnahme im Nachhinein – das führt erfahrungsgemäß zu noch mehr Arbeit für Medienschaffende. Entsprechend empfiehlt sich eine vorgezogene oder nachträgliche Einwilligung in der Praxis, um auf sicherer Seite zu sein.
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Die Einwilligungserklärung kann vor oder nach dem Interview erfolgen. muss jedoch kein Teil der eigentlichen Veröffentlichung sein. Sie kann in Text- oder Videoform vorliegen. Es empfiehlt sich, was simpel in den Produktionsprozess integriert werden kann.
Von allen Regelungen, die hier als grobe Leitlinie dienen, gibt es Ausnahmen: so ist die Einwilligungspflicht ausgesetzt, sollte es sich um zeitgeschichtliche Bildnisse, Personen als Beiwerk der aufgenommenen Szenerie, Versammlungen im Allgemeinen oder kunstbasierte Phänomene handeln. Wichtig: hier dürfen Privatpersonen niemals ohne Einwilligung im Fokus stehen. Wechselt die Szenerie zu einer Interaktion, ändert das auch die rechtliche Lage und führt wiederum erneut zum Prozedere des oberen Merkblatts.
Aber Achtung! Gleichzeitig gibt es für jede Leitlinie auch Grenzen: So verlangt die DSGVO eine informierte Einwilligung, sobald personenbezogene Daten kommuniziert werden. Ebenso wird eine konkludente Einwilligung nichtig, wenn die Aufnahme und Ausstrahlung berechtigte Interessen verletzt. Konkret heißt das: stillschweigende Zustimmung kann durch Bloßstellung, Herabwürdigung oder die Darstellung von intimen Situationen durch das finale Produkt revidiert werden.
Aber was passiert in Ausnahmefällen? Kann ein schwerwiegender Missstand nur durch eine geheime Recherche aufgedeckt werden, ist die Dokumentationsart dennoch nicht vogelfrei. Der Einsatz von versteckten Kameras oder Mikrofonen ist nur durch ein “großes öffentliches Informationsinteresse” zu rechtfertigen und muss mit dem Identitätsschutz von Betroffenen und Verdächtigen einhergehen. Bilder müssen entsprechend verfremdet, Tonaufnahmen beispielsweise nachgesprochen werden.
Für “Streichbruder” sind das keine guten Nachrichten. Denn die Art der Videos ist mit den bestehenden rechtlichen Regelungen kaum vereinbar. So müsste der Influencer von jeder abgebildeten Person eine Einwilligung einholen, um weiterhin bedenkenlos posten zu können. Die Social-Media-Strategie müsste entsprechend abgeändert werden, sodass nur Einzelpersonen zu erkennen sind, die der Aufnahme zugestimmt haben.
Wer sich eine widerrechtliche Aufnahme nicht gefallen lassen will, kann das zur Anzeige bringen. Das geht am einfachsten über die Online-Portale der digitalen Wachen nach Bundesland. Dort muss ebenso ein Nachweis der Rechtsverletzung erbracht werden. Vorsicht: Es ist darüber hinaus notwendig, dass der Strafantrag binnen drei Monaten nach der Feststellung eingereicht wird. Zivilrechtliche Ansprüche hingegen bleiben davon unberührt und haben unterschiedliche Fristen.
Für viele Internetstars gilt nach wie vor das Motto “Wo kein Kläger, da kein Richter” und verstärkt damit die Auffassung von medialen Sphären als rechtsfreier Raum. Vor allem die vermehrte Etablierung von Produktionen in der Öffentlichkeit führt zu einer verallgemeinerten Gleichgültigkeit und Trägheit. Wer jedoch die Spielregeln bereits bei der Planung berücksichtigt, spart nicht nur Geld und Zeit, sondern schont vor allem auch die eigenen Nerven.
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