Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am Donnerstagvormittag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit eine Parlamentsreform beschlossen. Die Fraktionen von Union, SPD, Grünen, FDP und Linken hatten sich für den Schritt zusammengetan und die Reform mit 72 Stimmen gegen den Widerstand der AfD durchgebracht. Um die erforderliche Zweidrittelmehrheit zu erreichen, waren 65 Stimmen nötig. Mit der Änderung stellt sich das Parlament darauf ein, dass die AfD bei der kommenden Landtagswahl im September möglicherweise die stärkste Fraktion werden könnte.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergeben sich durch die Parlamentsreform ganz konkrete Auswirkungen. So hat das Parlament jetzt unter anderem beschlossen, dass Rundfunkstaatsverträge nicht mehr alleine durch den Ministerpräsidenten gekündigt werden können. Das war bislang so geregelt, künftig muss aber auch das Parlament mit einfacher Mehrheit einem solchen Schritt zustimmen. Das Parlament beschließt die Staatsverträge auch.
Die AfD hat in ihrem Wahlprogramm angekündigt, als eine Art Sofortmaßnahme die Rundfunkstaatsverträge kündigen zu wollen, wobei man sich teilweise auch selbst widerspricht, in dem man erklärt, dass man sich für "mehr Eigenverantwortung des MDR" einsetzen wolle (DWDL.de berichtete). In jedem Fall liegt die Latte, die Verträge zu kündigen, künftig etwas höher. In Sicherheit können sich die Öffentlich-Rechtlichen aber nicht wiegen: Die AfD steht in Umfragen aktuell bei rund 40 Prozent der Stimmen. Je nach Ergebnis der anderen Parteien könnte das im September zu einer absoluten Mehrheit der Sitze im Parlament reichen.
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In einem solchen Fall könnte die AfD die Rundfunkstaatsverträge auch über das Parlament kündigen - wobei unklar wäre, wie es danach weitergehen würde. Sicher ist nur: Ein solcher Schritt würde eine wohl jahrelange juristische Auseinandersetzung nach sich ziehen. Die AfD will einen sogenannten "Grundfunk" einführen, wobei nicht nur unklar ist, wie der genau aufgestellt sein soll, sondern auch, ob ein solches System (Finanzierung, inhaltliche Ausgestaltung) überhaupt verfassungskonform wäre. Eine ersatzlose Streichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht möglich - zumindest wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht als Maßstab nimmt.
Eine Kündigung der Rundfunkstaatsverträge würde aber nicht nur die Öffentlich-Rechtlichen empfindlich treffen. Der Medienstaatsvertrag liefert beispielsweise auch die rechtlichen Grundlagen für den privaten Rundfunk. Dabei geht es vor allem um Stellung, Zulassung, Aufsicht und inhaltliche Pflichten dieser Anbieter. Geregelt wird darin auch, wie genau Werbung im TV stattzufinden hat - und wie nicht. Und auch die Organisation sowie die Kompetenzen der Landesmedienanstalten werden im Medienstaatsvertrag definiert. Was eine Kündigung durch ein Bundesland für sie bedeuten würde, ist weitgehend unklar und würde wohl auch Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen werden.
Union, SPD, Grüne, FDP und Linke haben mit der Parlamentsreform noch deutlich mehr beschlossen als die Zuständigkeit bei Kündigungen von Staatsverträgen. So wird die Wahl des Landtagspräsidenten neu geregelt, hier wollen die Parteien eine mögliche Blockade verhindern, sollte ein AfD-Kandidat nicht die notwendige Mehrheit erhalten. Auch für neue Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgerichts gibt es künftig einen neuen Ablauf. Diese benötigten bislang eine Zweidrittelmehrheit im Landtag. Sollte eine solche Wahl künftig scheitern, darf das Gericht selbst Kandidaten vorschlagen, für die dann eine einfache Mehrheit reicht. Und auch für den Fall, dass sich der Landtag künftig nicht mehr auf einen Termin für eine Landtagswahl einigen kann, gibt es jetzt eine neue Regelung. Diese Wahl findet dann einfach am letzten Sonntag der Wahlperiode statt.
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