Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten in dieser Woche und behandelten dabei insgesamt 147 Beschwerden - sieben Veröffentlichungen wurden gerügt, darunter die "taz". Zwar habe die Zeitung mit einem scharfen Kommentar zur Papstwahl keine religiösen Gefühle geschmäht, aber mit der Überschrift "Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab" grob gegen das Sorgfaltsgebot verstoßen, hieß es von Seiten des Presserates. Zuvor hatte es fast 50 Leserbeschwerden gegeben, die sich mit dem Kommentar der "taz" zur Wahl von Papst Franziskus beschäftigten. Während der Ausschuss den Inhalt des Beitrages sowie die Überschrift in der Online-Ausgabe ("Alter Sack der Xte") nicht kritisierte, sah er in der Überschrift des Print-Beitrages eine nicht bewiesene Tatsachenbehauptung.

Die Erkenntnisse über die Nähe des Papstes zur argentinischen Militärdiktatur reichten demnach nicht aus, um sie in der Überschrift mit der Bezeichnung "Junta-Kumpel" zuzuspitzen und sie als erwiesen darzustellen. Den Papst ohne ausreichende Belege in die Nähe eines Regimes zu rücken, das Zehntausende von Menschen ermordet hat, verletze ihn in seiner Ehre. Dagegen seien scharfe Bewertungen im Kommentar wie "Alter Sack I. folgte Alter Sack II." oder "esoterischer Klimbim" als Bezeichnung für katholische Dogmatik zwar provokativ und polemisch, der Ausschuss hält diese Äußerungen jedoch für vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Institution wie die katholische Kirche und ihr Oberhaupt müssten auch deutliche öffentliche Kritik aushalten. Religiöse Gefühle sieht das Gremium mit den Äußerungen nicht geschmäht.

taz-Chefredakteurin Ines Pohl nahm inzwischen zu der Rüge des Presserates Stellung. Die Schlagzeile sei unter dem Eindruck eines Interviews mit einem argentinischen Investigativ-Journalisten entstanden, der Erkenntnisse darüber habe, dass Bergoglio in den 70er Jahren der Militärregierung intensiv verbunden war und Jesuiten bei der Junta angeschwärzt habe. "Im Nachhinein ist diese Zuspitzung nicht gelungen, da die Vorwürfe gegen Bergoglio nicht eindeutig belegt sind", sowird Pohl im "taz"-Blog zitiert. "Damit sind wir in diesem Fall übers Ziel hinausgeschossen."

"Bild.de" wurde unterdessen für die Berichterstattung über ein vermutetes Tötungsdelikt gerügt, bei dem der Hauptverdächtige als überführter "Killer" bezeichnet wurde und sein angebliches Opfer und er selbst auf Fotos klar erkennbar gezeigt worden sind. Der Presserat erkannte in den Veröffentlichungen einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht , weil der Eindruck erweckt wurde, es habe erwiesenermaßen ein Mord stattgefunden und der Mann sei der Täter. Beides stand zum Zeitpunkt der Berichtbestattung aber nicht fest. Zudem seien das Persönlichkeitsrecht des Mannes und seiner Freundin verletzt worden, da Fotos und persönliche Angaben sie identifizierbar machten.

Wegen einer Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden darüber hinaus die Zeitschriften "Condition", "Laufzeit" und "Running" gerügt. Die drei Laufmagazine hatten auf der Titelseite ihrer März-Ausgaben jeweils ein PR-Foto eines großen Sportartikelherstellers veröffentlicht. Auf den Bildern präsentierten bekannte Läuferinnen einen neuen Laufschuh des Unternehmens. Der Presserat sah in der Veröffentlichung dieser PR-Fotos Schleichwerbung. Ebenfalls gerügt wurde die Zeitschrift "Kanzlei Life!", die in mehreren Artikeln auf Produkte eines einzelnen Softwareunternehmens hingewiesen habe, Konkurrenzprodukte aber nicht nannte.

Der Presserat stellte bei der Behandlung der Beschwerde fest, dass die Zeitschrift von einem Schwesterunternehmen des Softwareentwicklers herausgegeben und kostenlos an Kunden verteilt wird. In einem "Sondernewsletter" an ihre Kunden spricht die Firma dabei von "unserer neuen Zeitschrift" und verweist bei Fragen zum Inhalt der Zeitschrift an die Kundenbetreuung. Der Presserat beurteilt "Kanzlei Life!" daher als reine Werbepublikation. Für die Leser sei dies allerdings nicht ersichtlich, da eine entsprechende Kennzeichnung fehle.