Die Lange Liste der Urteile, die dem Rundfunkbeitrag bescheinigen, nicht gegen die Verfassung zu verstoßen, ist um einen Eintrag länger: Nun hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, nachdem diese schon in erster Instanz vor zwei Verwaltungsgerichten gescheitert waren.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und in allen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß sei. Es handel sich nicht um eine (verdeckte) Steuer, die nur der Bund beschließen könnte, sondern rechtmäßig von den Ländern beschlossen worden.

Auch wenn die Bindung des Beitrags an die Wohnung bzw. Betriebsstätte sehr allgemein gefasst sei, handle es sich um einen echten Beitrag, da er eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebunden Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel darstelle. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass von der Rundfunksempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Gebrauch gemacht werde. Besondere Härtefälle könnten über Befreiungsmöglichkeiten gelöst werden. Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz konnte das Gericht nicht erkennen. Auch die Nachweis- und Anzeigepflichten wie auch der einmalige Meldedatenabgleich seien kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Hätten die Richter anderweitig geurteilt, hätte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Klage beschäftigen müssen. So bleibt den drei Klägern nur die Möglichkeit, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision zu gehen.