Sie müssen monatlich 17,50 Euro zahlen - ob Sie wollen oder nicht: Der im Jahr 2013 anstelle der Rundfunkgebühr eingeführte Rundfunkbeitrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Das Gericht wies die Revisionen der Kläger am Freitag in einer mündlichen Verhandlung zurück und bestätigte damit die bislang einheitliche Rechtssprechung in allen Bundesländern. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mit den Grundrechten vereinbar - vor allem mit dem Gleichbehandlungsgebot. Insbesondere der Umstand, dass für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei, sei verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden.

"Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben", erklärten die Richter. Den kompletten Beitrag muss auch weiterhin zahlen, wer gar keinen Fernseher besitzt oder nur Radio hört. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. "Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren", hieß es. "Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann."

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem noch einmal klar, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handle. "Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können", schreibt das Gericht in einer Mitteilung.

"Dieses Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zeitgemäß fortzuentwickeln", erklärte der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende SWR-Justitiar Dr. Hermann Eicher. "Zu einem geräteunabhängigen Modell der Finanzierung gab und gibt es angesichts der immer rasanteren technischen Entwicklung keine seriöse Alternative." Entsprechend zufrieden äußerte sich auch Prof. Dr. Albrech Hesse, seines Zeichens Juristischer Direktor des Bayerischen Rundfunks. "Nach Ansicht des Gerichts trägt der Rundfunkbeitrag seinen Namen zu recht. Abgabenrechtlich handelt es sich um einen Beitrag und nicht etwa um eine Steuer. Diese Abgabe fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die zum Abschluss des Staatsvertrages berechtigt waren", sagte Hesse.

In der Vergangenheit hatten bereits über 30 Verwaltungsgerichte, mehrere Obergerichte und die Landesverfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz den Rundfunkbeitrag überprüft und seine Rechtmäßigkeit bestätigt. Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg nun erschöpft. Die Kläger haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Dort dürfte die Frage dann wohl endgültig entschieden werden.