PresseratDie Berichterstattung rund um den Tod von Michael Jackson hat der Medienmarke "Bild" zwei Rügen des Presserats eingebracht. Zum einen beanstandete das Gremium einen Titel der gedruckten Ausgabe, auf der ein Foto zu sehen war, das Jackson auf einer Bahre liegend und an Beatmungsgeräte angeschlossen in Kombination mit der Schlagzeile "Hier verliert er den Kampf um sein Leben" zeigte. Diese Berichterstattung sei unangemessen sensationell und verletze Jacksons Menschenwürde.

Eine zweite Rüge gab es für ein eine Computergrafik bei "bild.de", die einen Toten ohne Haare zeigte und die Bildunterschrift "so in etwa könnte Jackson bei der Obduktion ausgesehen haben" trug. Die fiktive Darstellung verstoße ebenfalls gegen die Menschenwürde. Auch wenn ein großes öffentliches Interesse am Tod Jacksons bestehe, gehöre der Zustand der Leiche dennoch in dessen Privatsphäre, so der Presserat, der die Darstellung als schweren Eingriff in die posthumen Persönlichkeitsrechte wertet.
 

 
Aber auch ohne Michael Jackson musste "Bild" zwei Rügen hinnehmen. Das Internetangebot der Zeitung wurde außerdem für die Berichterstattung zu einem Tötungsdelikt in den USA abgewatscht. Dabei wurde ein Video der  Tat veröffentlicht, bei dem Opfer und Täter klar zu erkennen waren, was deren Persönlichkeitsrechte verletze. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung "unangemessen sensationell" gewesen. Sie habe lediglich dazu gedient, zu schockieren. Gleiches gilt für die fiktive Darstellung in Form einer Zeichnung zu einem Überfall, die ebenfalls bei "bild.de" zu sehen war und durch den Presserat gerügt wurde.

Eine weitere Rüge sprach das Gremium gegen die Zeitschrift "Das neue Blatt" aus, das eine kolportierte Krankheitsgeschichte über die Schauspielerin Doris Day ungeprüft ins Heft gehoben hat. Die "Schwäbische Zeitung" erhielt eine Rüge für die Berichterstattung über den psychischen Zustand einer Schwester eines Ortsvorstehers, da für die Berichterstattung kein öffentliches Interesse bestanden habe. Das Programm-Supplement "Prisma" wurde wegen Schleichwerbung für die namentliche Nennung eines Medikamtens in einem medizinischen Beitrag abgemahnt, Für die Nennung eines einzelnen Präparats unter vielen habe es keinen ersichtlichen Grund gegeben. Insgesamt hat sich der Presserat während seiner Sitzung vom 8. bis zum 10. September mit 112 Beschwerden auseinandergesetzt.

Wegen eines aktuellen Falls weist das Gremium in einer Mitteilung zudem darauf hin, dass die Zusage eines Fotorafen oder Reporters, in der versichert wird, die Abgelichteten nur gepixelt zu zeigen, auch für die Redaktionen bindend sind.