Im Grunde geht es ja um die Frage, ob die Pressematerialien der Sender Werbemittel oder schützenswerte redaktionelle Inhalte sind...

Markus Runde:
Ein Beispiel: die Presse-Monitor GmbH. Die dort vertretenen Verlage argumentieren: Wenn unsere Journalisten etwas herstellen, welches in unternehmensinternen Pressespiegeln genutzt wird, dann müssen die Unternehmen dafür zahlen. Das ist soweit ok. Aber auch diese Situation ist ein wenig absurd, wenn nämlich Fernseh- und Radiosender den Verlagen Fotos und Texte kostenlos zur Verfügung stellen und dann dafür zahlen, dass sie ihre selbst verfassten und beinahe unveränderten Texte und Fotos dann in den Pressespiegeln nutzen und für die Nutzung ihrer eigenen Rechte eine Vergütung entrichten. Dennoch zahlen die Sender für die Nutzung von Presseartikeln in ihren Pressespiegeln an die Verlage . Das scheint auch nicht in Frage zu stehen. Wenn das aber so ist, dürften die Verlage Verständnis dafür haben, dass die VG Media, die anders als die PMG eine vom Deutschen Patent- und Markenamt genehmigte Verwertungsgesellschaft ist, die Rechte der privaten Sendeunternehmen auch für die Leistungen der Presseabteilungen dieser Unternehmen durchsetzen möchte.

Prof. Dr. Hans-Henning Arnold:
Das Argument „Das ist doch sogar Werbung für Euch“ zählt nicht. Nehmen Sie die Musikbranche. Die Radiosender können auch nicht behaupten, dass ihre Ausstrahlung von Musiktiteln nur den Abverkauf der CDs des Künstlers fördert und deshalb nichts für die Nutzung der Urheberrechte zu zahlen ist. Hier wird von den Sendern ein Produkt genutzt, dessen Rechteinhaber, ungeachtet des Werbeeffekts, für die Nutzung seiner Musik entlohnt werden will. Aus diesem Grunde kann ich die unterschiedliche Betrachtung der Thematik nicht nachvollziehen. Natürlich ist jede Programmdarstellung und jeder EPG auch Werbung für die Sender. Aber wir wollen das ja auch nicht verbieten, sondern einen Teil der den Sendern entstehenden Kosten herein holen, wenn andere Unternehmen Geschäftsmodelle mit Sendermaterial entwickeln. Es geht um den Gerechtigkeitsaspekt: Man kann kein neues Geschäft mit elektronischen Programmführern planen, mit Inhalten, die einem nicht gehören und sich allein darauf berufen, dass das im Printbereich schon immer so gewesen sei.
 
 
 
Wobei der Werbeaspekt im Radio natürlich ein anderer ist als bei Programminformationen der Sender: Ein Musiktitel im Radio gibt mir keine Vorschau auf das Produkt - es ist das Produkt. Bei den Programminformationen der Sender wird das Produkt ja nicht vorweg genommen. Ähnlich bei den Pressespiegeln: Die Artikel von Journalisten sind das Hauptprodukt der Zeitungen und Zeitschriften. Die Pressematerialien der Fernsehsender aber nicht das Hauptprodukt der Sender.

Markus Runde: Ob es sich um ein „Hauptprodukt“ handelt oder nicht ist kein geeignetes Kriterium für die Frage, ob eine urheberrechtlich relevante Nutzung vorgenommen ist und diese zu vergüten ist. Uns geht es um die Durchsetzung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der privaten Sendeunternehmen.

VG MediaDiskutiert wird derzeit ja die kostenpflichtige Nutzung im Web bzw. EPGs. Wie sieht es denn bei der Nutzung in Printmedien aus? Es geht ja um die gleichen Inhalte, also die gleichen Texte und Fotos, natürlich nur keine Videos.

Markus Runde: Für die Nutzung des Materials in Printmedien ist die VG Media nicht zuständig. Das ist ausschließlich Sache der Sendeunternehmen. Diese sind die Rechteinhaber und haben die Rechte für das Medium Print nicht zur Verwertung an die VG Media übertragen. Der Grund mag sein, dass die Unternehmen lange Beziehungen zu den Verlagen haben und das Thema selbst verwalten wollen. Wir kümmern uns nur um die neuen, digitalen Medien. Generell gelten die neuen AGBs der Presselounges der Sender aber natürlich auch für Print-Journalisten und mit Anerkennung der neuen AGBs akzeptieren sie, dass die Pressematerialien urheberrechtlich geschützt sind. Es liegt beim Thema Print-Medien dann an den Sendern, ob sie sich die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte bezahlen lassen oder nicht.  Es geht ja beim Urheberrecht nicht nur um die Vergütung. Es geht z.B. auch um Unterlassungsansprüche bei missbräuchlicher Verwendung von Materialien.