Joyn darf die ARD-Mediathek nicht ohne Erlaubnis in sein Angebot integrieren - auch nicht per Verlinkung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, das damit ein Verbot des Landgerichts nicht nur bestätigte, sondern es auch noch verschärfte. Es sah das Verhalten von Joyn darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag an.
Demnach stehe auch eine gebührenfinanzierte Anstalt im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen - "selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete", wie es in der Begründung heißt. Das Recht zur Verlinkung decke es zudem nicht ab, "die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern". Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots - das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.
Joyn hatte Anfang 2025 damit begonnen, viele Inhalte von ARD und ZDF auf die eigene Plattform zu holen - ohne Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Sender, die das Vorgehen von ProSiebenSat.1 scharf itisierten. Nach rund vier Wochen wurde der sogenannte Beta-Test schließlich wieder beendet.
Ungeachtet des jetzigen Urteils hatten sich die Gemüter auf beiden Seiten zuletzt wieder etwas beruhigt. So sei man "wieder zu einem guten partnerschaftlichen Umgang zurückgekehrt", erklärte die ARD jüngst gegenüber DWDL.de, während das ZDF auf "konstruktive Gespräche" verwies.
Bei ProSiebenSat.1 wiederum reagierte man mit Blick auf die gerichtlichen Verfahren zudem gelassen. Die Entscheidungen beträfen noch "die alte Rechtslage, das heißt vor Einfügung des Kooperationsgebotes zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Medienanbietern im Medienstaatsvertrag", teilte der Konzern vor wenigen Wochen mit. Tatsächlich hat sich der gesetzliche Rahmen im Dezember mit dem Inkrafttreten des sogenannten Reformstaatsvertrags verändert. Dort ist mittlerweile festgehalten, dass die Öffentlich-Rechtlichen mit den Privaten zusammenarbeiten sollen, um ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Die nun getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist indes im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.
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