Grafik: VDZIm Streit zwischen den Anbietern von Programmzeitschriften und den Fernsehsendern ist ein weiteres Urteil gefallen. Seit Längerem schon gibt es Auseinandersetzungen über die Nutzung von Programmdaten, die die Sender zur Verfügung stellen. Nach willen der Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Interessen der Sender wahrnimmt, soll für die Nutzung von Texten und Bildern rund um die Fernsehprogramme in elektronischen Programmführern (EPGs) eine Gebühr fällig werden und der Rahmen der Nutzung eingeschränkt werden. Das Vorhaben zog mehrere Gerichtsverfahren über die verschiedensten Aspekte des Problems nach sich.

Nachdem das Oberlandesgericht Dresden am 15. Dezember in einem Verfahren zwischen der VG Media und dem EPG-Anbieter tvtv GmbH in letzter Instanz entschieden hat, dass die Programminformationen geistiges Eigentum der Sender sind und damit dem Urheberschutz unterliegen, gab es am heutigen Mittwoch auch das lange erwartetes Urteil des Landgericht Kölns im EPG-Streit. Hier setzte sich der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) stellvertretend für die Programmie-Verlage gerichtlich mit der VG Media Media auseinander.
 

 

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In dem Kölner Verfahren, das zugunsten der Verlage entschieden wurde, ging es um eine Feststellungsklage, in der geklärt werden sollte, ob die VG Media den Verlagen die Verwendung der Programminformationen untersagen darf, oder nicht. Das Gericht verneint.

Im Urteilstenor, den das Gericht am heutigen Mittwoch veröffentlichte, heißt es, es bestünden keine Ansprüche der VG Media "auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Unterlassung der Vervielfätlgungsstücke" aus der "öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial".

Somit musste die VG Media nach dem Erfolg in Dresden, der bereits als Grundsatzurteil eingestuft wurde, in Köln eine Schlappe hinnehmen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die VG Media kann bis zu einem Monat nach Zugang der Urteilsbegründung Widerspruch einlegen. Im Dresdner Urteil ging es um die Frage, ob die Programminformationen als eigene geistige Leistung, für die eine Lizenzgebühr erhoben werden kann, einzustufen ist.

In der Lesart des VDZ verlangen die Sender bei der Nutzung des zur Verfügung gestellten Materials im Internet und anderen Programmführern eine Freihaltung von Werbung und einen Verzicht auf Programmempfehlungen. Darin sieht der Verband "nicht hinnehmbare Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit der Verlagsangebote im Internet", so VDZ-Justiziar Dirk Platte. "Mit dieser Entscheidung können die Zeitschriftenverlage das Programminformationsmaterial der Fernsehsender weiter uneingeschränkt nutzen", lautet Plattes Einordnung des Urteils. Bei der VG Media war auf mehrmalige Nachfrage am Mittwoch niemand für eine Stellungnahme zu erreichen.