Auch wenn sich Axel Springer im Juli als Sieger im Rechtsstreit mit Jörg Kachelmann präsentierte, so hatte es die Entschädigungssumme, die der Verlag dem ehemaligen Wettermoderator zahlen muss, in sich: Fast 513.000 Euro inklusive Zinsen muss Springer nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln an Kachelmann zahlen. Beendet ist die Auseinandersetzung aber noch nicht, denn inzwischen hat Springer beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt.

Das bestätigte ein Verlagssprecher gegenüber dem Evangelischen Pressedienst (epd). "Wir haben eine klare Position: Wahrheitsgemäße Berichterstattung über Gerichtsverfahren gegen bekannte Persönlichkeiten darf nicht durch Strafzahlungen in dieser Größenordnung sanktioniert werden", sagte er. "Dies würde eine einschüchternde Wirkung auf die freie Presse haben." Die Nichtzulassungsbeschwerde nun ist das letzte rechtliche Mittel, das Springer bleibt, weil das Oberlandesgericht eine Revision nicht zugelassen hat.

Kachelmanns Medienanwalt zeigte sich optimistisch. "Die Beschwerde ist aussichtlos", erklärte er gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de. "Springer kalkuliert solche Kosten von vornherein ein. Die dutzendfache Verletzung von Kachelmanns Rechten hat sich für den Verlag trotzdem finanziell gelohnt. Auch gut 500.000 Euro Entschädigungszahlung schrecken leider nicht ausreichend ab."

Vor einem Jahr war Springer vom Kölner Landgericht noch eine Rekordsumme von 635.000 Euro aufgebrummt worden, die das Oberlandesgericht kürzlich auf "nur" noch 395.000 Euro nach unten korrigierte, was aber trotzdem nur knapp unter der bisherigen Rekordsumme von 400.000 Euro liegt. Mit Zinsen beläuft sich die Summe, die Springer an Kachelmann überweisen soll, auf 512.785,66 Euro. Kachelmann hatte ursprünglich 2,25 Millionen Euro gefordert, die Summe im Berufungsverfahren jedoch auf 950.000 Euro reduziert.

Wie zuvor schon das Landgericht hatte allerdings auch das Oberlandesgericht eine "zielgerichtete Pressekampagne" nicht als erwiesen angesehen, denn über den Verdacht einer Sexualstraftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz Kachelmanns demnach grundsätzlich berichtet werden dürfen. Dennoch attestierte das OLG etliche Rechts-Verstöße durch "Bild" und "Bild.de", darunter durch die Veröffentlichung von 13 Bildern, die Kachelmann etwa im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin, als Untersuchungshäftling im Hof der Justizvollzugsanstalt, im Urlaub, am Ort seiner Hochzeit oder mit nacktem Oberkörper zeigten.

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