Das Langericht München I hat eine einstweilige Verfügung gegen die Bauer Vertriebs KG abgelehnt. Die Top 100-Hitliste mit der der Verlag derzeit trommelt führe den Einzelhandel nicht in die Irre, so das Gericht.
In der Auseinandersetzung um das umstrittene "Top 100"-Siegel hat die Bauer Vertriebs KG nach der Niederlage vor dem Landgericht Hamburg nun vor dem Landgericht München I einen Sieg errungen. Das Gericht wies Anfang Mai einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen das Siegel zurück. Der Antrag kam vom Vertriebsunternehmen MZV, an dem unter anderem Burda und die WAZ-Gruppe beteiligt sind. Das Unternehmen hatte beantragt, dass Bauer die Nutzung der "Hitliste der deutschen Zeitschriften-Charts" untersagt wird.
Auf der Liste, die Bauer den Einzelhändlern zukommen lässt, sind die Zeitschriften zu finden, die gemessen an den IVW-Verkaufszahlen aus dem Jahr 2009 die höchsten Umsätze eingebracht haben. Titel aus dem Bauer Verlag sind dabei durch das jeweilige Zeitschriftenlogo hervorgehoben dargestellt. Das Plakat richtet sich an die Fachhändler. Ihnen soll anhand der Verdeutlichung der Umsatz-Rangfolge der einzelnen Titel ein Instrument zur Platzierung der Zeitschriften im Laden an die Hand gegeben werden. Das von Bauer verfolgte Ziel: Eine prominentere Platzierung der eigenen Titel gegenüber denen der Konkurrenz.
Eine Verleitung zum Bruch der Neutralitätspflicht sieht das Gericht darin nicht. "Denn jedenfalls ist der vom Verkauf einer Zeitschrift zu erwartende Umsatz, den der Einzelhändler anhand der Liste einschätzen soll, ein sachlicher Grund für eine unterschiedlich prominente Platzierung im Zeitschriftenregal des Einzelhändlers", heißt es in Urteilsbegründung. Ferner stellte die Aktion keine unzulässigen Vergleiche an. Auch eine Irreführung über die Qualität konnte das Gericht nicht feststellen.
Da die Bauer Media Group klar als Absender auf dem Plakat erkennbar ist, werde auch nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um eine konzertierte Aktion der Verlage. Auch eine Irreführung der Fachkreise sei nicht gegeben. Hier war strittig, ob die Einzelhändler eventuell denken könnten, die Umsatzlisten beziehen sich auf das jeweilige Geschäft und nicht auf das gesamte Bundesgebiet.
Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass Bauer das Pressegrosso nicht einspannen darf, um für seine Top 100-Aktion zu trommeln. Das verwendete Siegel, das auf die entsprechenden Bauer-Zeitschriften gedruckt wurde, musste abgeändert werden. "Die Rechtsauffassung des Landgerichts München bestärkt uns darin, gegen die aus unserer Sicht falschen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg gegen Top 100 weiter vorzugehen", so Heribert Bertram, Geschäftsleiter der Bauer Vertriebs KG. Beim MZV wollte man sich auf DWDL.de-Nachfrage nicht zu dem Urteil äußern.
Vertriebs-Zoff: Etappensieg im Siegelstreit für Bauer