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Urheberrechtlich geschützte Musikstücke mit ein paar Klicks hochladen und kostenfrei abrufen - Youtube und Co. machen es seit Jahren möglich. Was inzwischen für viele Internetnutzer eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist jedoch seit jeher Anlass für hitzige Diskussionen und inzwischen auch für langwierige Gerichtsverfahren hinter den Kulissen. Insbesondere in den letzten Jahren kochte die Debatte hinsichtlich der Haftungsfrage der Videoportale und deren Verantwortung für nutzergenerierte Inhalte hoch. Die Fronten zwischen den Betreibern der Streaming-Seiten sowie der Musikindustrie scheinen dabei zunehmend verhärtet; anstatt nach gemeinsamen Lösungen zu suchen setzten vor allem die Verwertungsgesellschaften verstärkt auf den Rechtsweg.

Wie Sevenload erst jetzt mitteilte, wurde das 2006 gegründete Unternehmen mit einem Urteil vom 29. September durch das Oberlandesgericht Hamburg in der Streitfrage entlastet. Konkreter Gegenstand der Verhandlung war der Antrag eines Musikverlags, welcher dem Plattformbetreiber vorgeworfen hatte, sich durch das Anbieten der von Nutzern hochgeladenen Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten strafbar zu machen. Das Urteil darf nun durchaus als beispielhaft für den seit Jahren schwelenden Streit zwischen Plattformbetreibern und Rechteinhabern gesehen werden. Auch, weil das Oberlandesgericht Hamburg damit eine frühere Entscheidung zu Lasten von sevenload aufhebt.



Ursprünglich hatte das Landesgericht Hamburg im Dezember 2008 auf Antrag eines Musikverlags eine einstweilige Verfügung gegen sevenload veranlasst. Laut der damaligen Urteilsbegründung mache sich das Unternehmen die von Nutzern hochgeladenen Videos "zu Eigen" und habe sich somit als "Täter einer Urheberrechtsverletzung" zu verantworten. Nun also in der nächsten Instanz die Kehrtwende: Nach Ansicht der Richter des OLG mache sich die sevenload GmbH, Anbieter des Videoportals sevenload.com, "die von Nutzern hochgeladenen Videos nicht zu Eigen und muss sich nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung verantworten."

So finde etwa im User Generated Content-Bereich, also bei von Nutzern hochgeladenen Videos, keine redaktionelle Überprüfung der Inhalte statt, jedoch würden Videos bei Beanstandung in ausreichender Geschwindigkeit gesperrt. Damit wurde das vorherige Urteil in vollem Umfang aufgehoben und nun eine eindeutige Entscheidung zugunsten von sevenload ausgesprochen - und damit auch ein Präzedenzfall positiv für die Plattformbetreiber entschieden.

Um die sensible Problematik der frei verfügbaren Angebote auf der einen, sowie dem Generieren von Erlösen für die Urheber auf der anderen Seite wissend, wollte man auf Seiten sevenloads das Urteil jedoch nicht zu einer Generalabrechnung nutzen. Statt dessen richtet Axel Schmiegelow, Geschäftsführer von sevenload, den Blick lieber in die Zukunft: "Es ist an der Zeit, dass die Musikindustrie gemeinsam mit den Plattformbetreibern eine faire Lösung für die gesamte Branche erarbeitet." Er sehe sein Unternehmen als "Partner der Content-Rechteinhaber" und ließ gleichzeitig durchblicken, dass eine für beide Seiten tragbare Lösung kaum durch richterliche Beschlüsse gefunden werden könne: "Seit fünf Jahren findet ein Tauziehen zwischen Verwertungsgesellschaften, Verlagen und Labels statt, das letztlich nur verhindert, dass die Musikindustrie an dem Streaming-Videomarkt angemessen teilnimmt."

Erst im August lehnte die Zivilkammer des Hamburger Landgerichts einen Eilantrag der GEMA und sieben weiterer Verwertungsgesellschaften auf eine Einstweilige Verfügung gegen Youtube ab. Ziel der Aktion war es, mehrere hundert Videos löschen oder zumindest vorübergehend sperren zu lassen. Der Antrag wurde überwiegend als Zeichen der Verwertungsgesellschaften gewertet, die in ihren Augen illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht tolerieren zu wollen. Mögliche Erlösmodelle werden immer wieder in den Ring geworfen - aber bei der konkreten Umsetzung und der Höhe der Abgabe liegen die Parteien oft weit auseinander. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg könnte nun die Abkehr vom Rechtsweg und die Rückkehr an den Verhandlungstisch für beide Seiten bedeuten.