
Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff "Promotion" verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen die im Rundfunkstaatsvertrag festgeschriebene Kennzeichnungspflicht. Bei der Verwendung des Begriffs "Promotion" bestehe laut Gericht die Gefahr, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. ProSieben hingegen argumentierte unter anderem, der Begriff "Promotion" entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem bestehe die Gefahr, dass Werbekunden abwanderten, wenn diese Art der Kennzeichnung untersagt werden würde.
Das Gericht hat mit seiner Entscheidung eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) aus dem vergangenen Dezember bestätigt. Nachdem ProSieben im November 2006 eine Dauerwerbesendung für das Versandhaus Quelle mit dem Begriff "Quelle-Promotion" gekennzeichnet hatte. Die MABB sah darin einen Verstoß gegen die Werberegeln und hatte dem Sender aufgegeben, derartige Verstöße künftig zu unterlassen.
Noch ist in der Sache nicht abschließend entschieden, denn gegen die Beanstandung läuft noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die aktuelle Entscheidung erfolgte nach einem Eilantrag des Senders, mit dem der Vollzug der Beanstandung bis zum Ergebnis der Klage aufgeschoben werden sollte. Dass ProSieben mit dieser Klage dann Erfolg haben könnte, gilt als unwahrscheinlich, zumal die inhaltliche Argumentation des Gerichts im Eilverfahren bereits ein Indiz für die spätere Entscheidung sein könnte.