Logo: GEZEin Rechtsanwalt hat sich erfolgreich gegen die Forderung der GEZ, Rundfunkgebühren für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC in seiner Kanzlei zu entrichten, zur Wehr gesetzt. Der Rechtsanwalt hatte den über einen Internetzugang verfügenden PC zwar bei der GEZ angemeldet, gleichzeitig aber versichert, ihn nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen.

Daher halte er es für verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, so der Rechtsanwalt. Die GEZ verlangte dennoch Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 Euro monatlich, einen Widerspruch lehnte die GEZ ab. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage des Rechtsanwalts nun aber statt.

Er sei, so das Gericht, kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.

Anders als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte würden PCs nicht speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang  angeschafft, schließlich kann er auch in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen.

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Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen unge­hindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse, so das Verwaltungsgericht.

Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.