Foto: SR/Thomas GundelweinNach dem zähen Ringen und den interessenpolitischen Scharmützeln zwischen öffentlich-rechtlichen Sendern, Vertretern des Privatfernsehens und den großen Printverlagen, ist der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nun beschlossene Sache. Das teilte Kurt Beck, Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder am Donnerstag im Anschluss an die Sitzung der Länderchefs in Dresden mit.

Der neue Gesetzestext legt die Grenzen für das Engagement der der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet und anderen Digitalen Medien fest. Beschlossen wurde unter anderem, dass ARD und ZDF ihre Programminhalte lediglich sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung zum kostenfreien Abruf im Internet bereitstellen dürfen. Bei der Übertragung von Großereignissen, wie zum Beispiel Sport-Veranstaltungen, verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden.
 


Beschlossen ist nun auch, dass sämtliche Online-Angebote von ARD und ZDF einen so genannten Drei-Stufen-Test durchlaufen müssen. Der Drei-Stufen-Test umfasst die Prüfung, ob das neue Angebot Teil des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, welchen qualitativen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb es leistet und wie hoch der damit verbundene finanzielle Aufwand ist.
 
Den Test müssen auch bereits bestehende Angebote durchlaufen. Untersagt sind ARD und ZDF, im Internet kommerzielle Angebote wie Partnerbörsen oder Musikdownloads zu unterhalten. "Presseänhliche Angebote" sind nur mit einem eindeutigen Sendungszbezug zulässig.

Der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll nach der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten im Dezember von den Länderparlamenten abgesegnet werden und im kommenden Mai in Kraft treten. Der ARD-Vorsitzende Fritz Raff bezeichnete das neue Regelwerk als einen "Kompromiss, mit dem wir leben müssen".

Hinsichtlich der nachträglichen Durchführung des Drei-Stufen-Tests für alle bereits bestehenden Angebote rechnet Raff mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Gremien und hohe zusätzliche Kosten für die Landesrundfunkanstalten. Zudem befürchtet Raff künftige juristische Auseinandersetzungen, da der Begriff "presseähnliche Angebote" im Gesetzestext nicht trennscharf formuliert sei.
 
Als positiv wertet Raff, dass der Programmbereich der Unterhaltung als Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Teil der Grundversorgung auch im Internet nicht weiter in Frage gestellt werde.
 
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sieht im neuen Regelwerk wichtige Forderungen der Verleger berücksichtigt, stellt aber fest, dass die "Online-Expansion von ARD und ZDF im Bereich der Bewegtbilder über das für eine technologisch-neutrale Nutzung des Internet nötige Maß hinaus gestattet", sei. "Wir sind froh, dass nach langem Ringen wichtige Schranken für die wettbewerbsverzerrende Konkurrenz gebührenfinanzierter Online-Presse erhalten bleiben", so Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik im VDZ.