
Markwort sah in dieser Äußerung, die ihm zufolge unwahr sei, sein Persönlichkeitsrecht verletzt und fürchtete einen Imageschaden. Aus den folgenden Klagen ging Markwort zunächst als Sieger hervor. Nun urteilte der BGH in der erstrittenen Revision: "Die Verbreitung der Äußerung war zulässig", da es sich um eine nicht gegen Markwort persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern handele. So gebe die Interviewaussage lediglich Willemsens Meinung über die mangelnde Tatsachenliebe der Medien wieder. Eine eventuelle Verletzung der Persönlichkeitsrechte Markworts sei gegenüber der Presse- und Meinungsfreiheit geringer einzustufen, so das Gericht.
Markwort bestreitet die von Willemsen getätigte Aussage und wollte die Zeitung über die so genannte Verbreiterhaftung mit zur Rechenschaft ziehen. So wurde in vorherigen Verhandlungen darauf abgestellt, dass sich die Zeitung zu wenig von der von Willemsen zu Unrecht aufgestellten Behauptung über das fragliche Jünger-Interview distanziert habe und die Einlassung Willemsens zu Markwort nicht als Meinung sondern als Tatsache darstelle. Dies sah man im Verlag anders. Hier argumentierte man, dass bereits die Darstellungsform des Interviews dazu ausreiche, den Beitrag Willemsens als Meinung zu deklarieren, von der es keiner gesonderten Distanzierung bedürfe. Der Fall sorgte für Wirbel, da befürchtet wurde, ein für die Zeitung ungünstiger Ausgang in letzter Instanz könnte eine rechtliche Einschränkung für die inhaltlichen Möglichkeiten künftiger Interviews bedeuteten.