
"Spiegel Online" bot in seinem Archiv ein kostenpflichtiges Themendossier zum Mord an Walter Sedlmayr an, das Berichte des gedruckten "Spiegel" aus der Zeit enthält. Darin werden die Täter namentlich genannt und sind auf Fotos zu sehen. Die Täter, die nach einem Indizienprozess verurteilt wurden und die Tat bis heute bestreiten, sahen hierin ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet, nachdem sie in den Jahren 2007 und 2008 aus der Haft entlassen wurden.
Der BGH erkennt an, dass es sich bei der weiteren Verbreitung der Artikel über das Online-Archiv um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Täter handelt. Allerdings, so das Gericht, sei dieser Eingriff gerechtfertigt, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall, der für großes Aufsehen sorgte, schwerer wiege.
Die Resozialisierung werde durch die Artikel nicht in erheblicher Weise beeinträchtig, da sie nicht geeignet seien, die Täter "ewig an den Pranger" zu stellen. Das Gericht sieht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit über die Ereignisse nicht nur zum aktuellen Zeitpunkt informiert zu werden, sondern auch an der Möglichkeit, diese zeitgeschichtlichen Ereignisse recherchieren zu können.
Darüber hinaus stellte das Gericht noch auf einen praktischen Punkt ab: Sollten Betreiber von Online-Medien verpflichtet werden, ihre Archive regelmäßig um Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtmäßig waren, zu bereinigen, so wird in den Augen des BGH zudem die Meinungs- und Medienfreiheit unzulässig eingeschränkt, da die Berichterstattung unter Umständen mit Blick auf die zeitliche Entwicklung bereits von Anfang an nur eingeschränkt stattfinden würde. Auch bei den Bildern der Täter erkannte der BGH darauf, dass es keinen Anspruch auf Unterlassung gebe, da es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handele.
Darüber hinaus stellte das Gericht noch auf einen praktischen Punkt ab: Sollten Betreiber von Online-Medien verpflichtet werden, ihre Archive regelmäßig um Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtmäßig waren, zu bereinigen, so wird in den Augen des BGH zudem die Meinungs- und Medienfreiheit unzulässig eingeschränkt, da die Berichterstattung unter Umständen mit Blick auf die zeitliche Entwicklung bereits von Anfang an nur eingeschränkt stattfinden würde. Auch bei den Bildern der Täter erkannte der BGH darauf, dass es keinen Anspruch auf Unterlassung gebe, da es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handele.