
Der VDZ wollte feststellen lassen, dass die Verlage die Bilder, Texte und Trailer, die die Presse-Abteilungen der Sender zur Bewerbung des Programms erstellen, kostenfrei in den elektronischen Programmführern genutzt werden dürfen - so wie es im Print-Markt bei Programm-Zeitschriften schon immer gang und gäbe ist. Im Bereich der EPGs - ob auf Computern oder Set-Top-Boxen - müssen die Anbieter nun hingegen eine "angemessene Vergütung" zahlen. Die liegt nach aktuellem VG Media-Tarif bei Internet-EPGs bei 0,02 Cent pro Seitenabruf, bei EPGs auf Set-Top-Boxen wird 1 Euro pro Haushalt und Kalenderjahr fällig.
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Doch noch gibt man beim VDZ nicht auf und verweist darauf, dass das Oberlandesgericht gar nicht in der Sache entschieden habe, sondern die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen habe. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung sei der Verband nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der "gemeinsamen Interessen" der Zeitschriftenverleger berechtigt., so der VDZ. In diesem Fall gehe es aber um Sonderinteressen der Programmie-Verlage - der VDZ sei also gar nicht klageberechtigt. Der VDZ will das Urteil nicht hinnehmen. Zwar hatte das OLG die Revision vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen, möglich ist aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, die der VDZ nun auch einlegen will.