Muss die ARD dem einstigen Chef-Kameramann von "Das Boot" Jost Vacano eine Nachvergütung zahlen? Vacano sieht sich nicht ausreichend am Erfolg des Films beteiligt und geht daher derzeit sowohl gegen die Produktionsfirma Bavaria Film als auch gegen acht ARD-Anstalten vor.

Vacano beklagt, dass er damals nur rund 180.000 DM erhalten habe, was in krassem Missverhältnis dazu stehe, wie viel der von Wolfgang Petersen produzierte Film schließlich eingespielt habe. Vacano beruft sich dabei auf den sogenannten Bestseller-Paragraph, nach dem Urhebern im Nachhinein eine zusätzliche Vergütung zustehen kann, wenn ein Werk einen unerwartet großen Erfolg hat und "die ursprünglich vereinbarte Nutzungsvergütung in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes" stehe. Diese Regelung werde seit Jahren flächendeckend ignoriert, so Vacano.

 

 

WDR und SDR hatten sich 1980/81 mit einem zweistelligen Millionenbetrag an den Kosten der Filmherstellung beteiligt und dafür von der Filmproduzentin das deutsche Erstausstrahlungsrecht erworben. Für jede weitere Ausstrahlung haben sie seitdem aber an die Produzentin Wiederholungsgebühren gezahlt - mit Ausnahme einer Director's Cut-Fassung, für die man ein pauschales Senderecht erworben habe. Die ARD-Anstalten vertreten die Auffassung, dass sie durch die "erheblichen Lizenzgebühren für die Fernsehausstrahlungen" alle Rechte abgegolten haben. Vacano müsste sich also an die Produktionsfirma wenden, so der Standpunkt der ARD.

Es stelle sich die Frage, "ob Fernsehunternehmen in Deutschland tatsächlich dafür haften sollen, dass Kameraleute durch die Filmproduzenten ordnungsgemäß entlohnt werden, und zwar auch dann, wenn das Fernsehunternehmen selbst marktübliche Lizenzgebühren für die Ausstrahlung der Filme an seinen Lizenzgeber gezahlt hat", heißt es in einer Mitteilung des SWR. Und weiter: "Dringt der Kläger mit seiner Argumentation durch, hätten deutsche Filmproduktionen gegenüber solchen aus dem anglo-amerikanischen Raum und gegenüber Eigenproduktionen der Sender künftig einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weil Fernsehunternehmen damit rechnen müssten, von unzufriedenen Mitarbeitern deutscher Produzenten ein zweites Mal zur Kasse gebeten zu werden."

Das Landgericht gab am Dienstag zu erkennen, dass es sich bislang noch keine abschließende Meinung gebildet hat und erwägt nun eine Aussetzung des in München anhängigen Verfahrens gegen die Produktionsfirma. Davon könne auch abhängen, ob Ansprüche gegen die Sender überhaupt in Frage kommen.