Sieg für die Produktionsfirma META Productions vor dem Landgericht Berlin: Die dortigen Richter haben die Durchsuchungsanordnungen von Redaktionsräumen der META sowie der Creta Editing GmbH, die von der Amtsanwaltschaft Berlin erlassen worden waren, für rechtswidrig erklärt und einen Verstoß gegen die durch das Grundgesetz garantierte Pressefreiheit moniert.

Stein des Anstoßes war ein Beitrag aus der Reihe "Schweinerei der Woche" aus dem Jahr 2009, den META Productions damals für das "Sat.1 Magazin" produziert hat. Im Zuge eines Streits um Nebenkosten waren Reporter der META Productions gemeinsam mit den betroffenen Mietern bei der zuständigen Hausverwaltung in Berlin vorstellig geworden. Die Hausverwaltung stellte später Anzeige wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Beleidigung. Die Amtsanwaltschaft Berlin ließ daraufhin die Redaktionsräume durchsuchen, um die Namen der beteiligten META-Mitarbeiter zu ermitteln.

Die damalige Geschäftsführung um Ulrich Meyer sah sich daraufhin gezwungen, die Namen preiszugeben, ging aber juristisch gegen die Durchsuchung vor und bekam nun recht. Das Landgericht Berlin bestätigte, dass der Reporter ein "sachliches und zurückhaltendes Verhalten" an den Tag gelegt habe, das somit straflos sei. Auch ein aggressives Verhalten des Teams sei nicht erkennbar.

"Vor allem legt das Gericht der Amtsanwaltschaft auch inhaltlich schwere Verstöße gegen Ermittlungspflichten zur Last", so Franz-Josef Schillo aus dem Dresdner Büro der Kanzlei Noerr, der den Beschluss für META erwirkt hat. So sei vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses weder der Film ausgewertet, noch sei weiter ermittelt worden. Schillo: „Auf dieser Grundlage hätten die Durchsuchungsanordnungen überhaupt nicht erlassen werden dürfen“. Deshalb stelle bereits die Übergabe der Namensliste an die Polizeibeamten einen Eingriff in die Pressefreiheit dar, denn die Übergabe habe letztlich nicht freiwillig erfolgt, sondern wegen der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen.