Als die damals noch von ProSiebenSat.1 und der Mediengruppe RTL Deutschland gemeinsam getragene VG Media 2007 ankündigte, ab dem 1. Januar 2008 für die Nutzung des durch die Presse-Abteilungen erstellten sogenannten Programm-Begleitmaterials - sprich: Sendungsbeschreibungen und Bilder - in elektronischen Programmführern Geld haben zu wollen, war der Aufschrei groß. Und er war verständlich: Programmzeitschriften nutzen diese Informationen schon seit über fünfzig Jahren - und da es sich nicht zuletzt auch um Werbung für die Sender handelt, war und ist es bis heute für viele nicht ganz einsichtig, wieso man dafür Geld zahlen soll.
Während einige kostenfreie Anbieter wie etwa der "TV Browser" seither schlicht auf die zusätzlichen Sendungsbeschreibungen verzichten, um die Zahlung zu umgehen, zogen die Verlage vor Gericht - und sind damit nun endgültig gescheitert. Mit Beschluss vom 18. Oktober hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2010 zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts nun rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht hatte - wie andere Landes- und Oberlandesgerichte zuvor auch - entschieden, dass das "von den privaten Sendern mit hohem Aufwand erstellte Programmbegleitmaterial" urheberrechtlich geschützt ist und für die Nutzung somit auch eine entsprechende Abgabe verlangt werden kann. Somit sind Betreiber von elektronischen Programmführern - egal ob auf dem Computer, mobilen Endgeräten oder dem Fernseher - verpflichtet, Lizenzverträge mit der VG Media abzuschließen und eine entsprechende Vergütung zu zahlen.
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Laut aktuellem Tarif der VG Media sollen Betreiber von EPGs im Web 12 Cent pro 1.000 Seitenabrufe zahlen. Hersteller von Set-Top-Boxen mit eingebauten EPGs müssen 1,20 Euro pro verkauftem Gerät an die VG Media überweisen.