Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Berichterstattung der "taz" über ein auf Facebook veröffentlichtes Hass-Posting mit Nennung des Autors der entsprechenden Zeilen gebilligt. Ein Vermögensberater aus dem Saarland hatte im Juli 2014 auf der Facebook-Seite von Akif Pirincci gepostet: "Was bliebe, wäre diesen Genderlesben und Politikern jeweils 8x9mm in das dumme Gehirn zu jagen. Das könnte ich und viele andere zwar  (vollkommen problemlos!) tun - und dieser Abschaum hätte es auch 100% verdient - aber für uns gilt, dass wir als Familienväter unsere Familien nicht alleine lassen wollen für zwanzig Jahre."

Der Kläger hatte später behauptet, sein Facebook-Accoun sei gehackt und das Posting von einem ihm unbekannten Autor verfasst worden. Daher verlangte er, dass sein Name aus den Berichten gelöscht werden soll. Nach Anhörung des Klägers gelangte das Gericht aber zu der Überzeugung, dass dieser die Hassbotschaft sehr wohl selbst verfasst hat. Der Kläger musste sich daher unter anderem entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen war. Dazu kam, dass bei den Beiträgen von einer "fortdauernden Aktualität" auszugehen sei - was u.a. daran liegt, dass er vor Gericht zog, was weitere Berichte zur Folge habe.

Die "taz" begrüßte das Urteil: "Das ist ein wichtiger Sieg für die Pressefreiheit", sagte Martin Reeh, taz-Ressortleiter Inland. "Hätte der Kläger mit seiner Schutzbehauptung, sein Account sei gehackt worden, Erfolg gehabt, hätten sich zukünftig viele auf eine solche Ausrede berufen können. Wer Hasspostings unter seinem Namen verfasst, muss von Medien auch namentlich genannt werden dürfen."

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