Schon kurz nachdem Reinhard Grindel als DFB-Chef zurückgetreten war, sorgte die Meldung für Wirbel, dass er zum ZDF zurückkehren könnte. Von 1992 bis 2002 stand er als Journalist in Diensten des Mainzer Senders, zuletzt als Studioleiter in Brüssel, ehe er dann als Abgeordneter für die CDU in den Bundestag einzog. "Herr Grindel hat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft im Bundestag ein im Abgeordnetengesetz geregeltes gesetzliches Rückkehrrecht."


Ob Grindel davon überhaupt Gebrauch machen wollen würde, war gar nicht klar, trotzdem war die Aufregung groß. Und ob ihm dieses Recht aufgrund des Abgeordnetengesetzes  überhaupt zusteht, wurde auch von vielen Seiten bezweifelt. Daher kündigte das ZDF wenig später an, den Sachverhalt nun nochmal extern juristische prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Expertise liegt nun vor - und es besagt, dass Reinhard Grindel kein solches Rückkehrrecht zusteht. Das ZDF revidiert damit seine zuvor vertretene Auffassung.

Für alle Hobbyjuristen, die sich selbst in der Rechtsauslegung versuchen wollen, hier noch einmal die entsprechenden Ausschnitte aus dem Abgeordnetengesetz:

§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate.  Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen.  Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.

§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Mehr zum Thema