In seinen Nutzungsbedingungen räumt sich Netflix selbst das Recht ein, die Preise für die Nutzung des Dienstes zu ändern. Diese Klausel ist allerdings unzulässig, wie nun das Landgericht Berlin entschieden hat. Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen geklagt. Die Verbraucherschützer werfen Netflix in dieser Sache Intransparenz vor, das würde dem US-Streamingdienst Spielraum für "willkürliche Preiserhöhungen" bieten. 

Konkret geht es um einen Abschnitt in den Netflix-Nutzungsbedingungen, in dem das Unternehmen erklärt, man könnte die Preise des Angebots "von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen" ändern. Als Grund dafür nennt man "Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten". Beispiele für steigende Gesamtkosten sind nach Angaben von Netflix unter anderem Produktions- und Lizenzkosten sowie Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung des Dienstes. Aber auch von "allgemeinen Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten" ist die Rede. 

Das Landgericht Berlin schloss sich nun der Meinung der Verbraucherschützer an. Die Bedingungen für Preisanpassungen sind demnach nicht transparent genug. Allein der Umstand, dass für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein könnten, mache es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für die Kunden "verständlich zu formulieren", heißt es vom Gericht in seiner Entscheidung. 

"Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten." Kunden müssten Preisänderungen zumindest auf Plausibilität prüfen können. Angesichts der Tatsache, dass Netflix ein weltweit agierender Konzern ist, sei jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. 

Noch ist das Urteil aber nichts rechtskräftig, Netflix hat Berufung vor dem Berliner Kammergericht eingelegt. Es ist übrigens nicht die erste Auseinandersetzung zwischen Netflix und Verbraucherschützern: Vor einiger Zeit war das Unternehmen schon einmal von der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt worden, weil die entsprechende Klausel damals überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen enthielt. Ende 2019 gab das Kammergericht in Berlin den Verbraucherschützern in diesem Fall Recht, dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.