Sieben Personen sind vor dem VGH Baden-Württemberg mit Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gescheitert. Sie führten in ihren Begründungen an, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unausgewogen berichte und sogenannte progressive und linke Positionen einseitig bevorzuge. Im Sprachgebrauch der Kritikerinnen und Kritiker von ARD und ZDF heißt es oft, die Sender seien "linksgrün versifft". Auch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung würden ständig durch die Anstalten verletzt, monierten die Kläger. Als Beispiele nannten sie angeblich überhöhte Vergütungen von Führungspersonen. Die Richter am Verwaltungsgerichtshof sahen die Sache anders.
So kam der 2. Senat des VGH zum Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß würde vorliegen, wenn das Gesamtprogramm in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der Vielfalt und Ausgewogenheit aufweisen würde. Aber: "Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar."
Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab, heißt es vom Gericht. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur politischen Meinungsbildung würden für sich genommen keine abweichende Einschätzung rechtfertigen.
Der jetzt behandelte Fall sorgte bereits im vergangenen für viel Aufsehen. Damals urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags tatsächlich abgelehnt werden könne - aber eben nur, wenn im gesamten Angebot der Öffentlich-Rechtlichen die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit "über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt" werde. Dies müssten die Kläger mit einem Gutachten untermauern.
Kontrolle nicht auf Bürger abwälzen
In diesem Punkt stellte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jetzt gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäß urteilten die Richter, dass es den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern nicht zuzumuten ist, ein solches Gutachten, das extrem hohe Kosten verursachen würde, vorzulegen. Stattdessen seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten.
Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren. Mit dem neuen Medienrat ist hier ja auch bereits Abhilfe geschaffen worden. Bis der seine Arbeit aufnehmen kann, wird es aber wohl noch eine Weile dauern (DWDL.de berichtete).
Eine Revision haben die Richter jetzt nicht zugelassen. Die Kläger können stattdessen innerhalb eines Monats nach Zustellung des VGH-Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, darüber würde dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Ob die Kläger das machen, ist aktuell noch unklar.
von





