Die Verleger haben im Streit um die "Tagesschau"-App vor dem Landgericht Köln überraschend einen Teilsieg erlangt. In der Verhandlung ging es allerdings nur stellvertretend um die Version der App vom 15. Juni 2011 - diese ist nach Ansicht der Richter nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar und darf dementsprechend auch nicht weiter verbreitet werden. Die App sei ein nicht-sendungsbezogenes presseähnlichen Angebot, urteilte das Gericht nach Angaben von "Spiegel Online".

Verschiedene Verlage, darunter Springer, "FAZ" und der Süddeutsche Verlag, hatten zunächst beantragt, die "Tagesschau"-App komplett zu verbieten. Schon vor der Verkündung hatte Richter Dieter Kehl allerdings deutlich gemacht, dass das Urteil nur bedingt von Bedeutung sei - zumal die App den Drei-Stufen-Test durchlaufen habe und daher ohnehin nicht verboten werden könne. "Wen interessiert schon, was das Landgericht Köln zur 'Tagesschau'-App vom 15.6.2011 meint?", ließ sich der Richter kürzlich zitieren.

Die "Tagesschau"-App darf also weiterhin angeboten werden - und doch ist das Urteil für die Verleger ein wichtiger Teilerfolg, auch wenn die ARD-Vorsitzende Monika Piel die Entscheidung in einer ersten Stellungnahme zunächst relativierte. "Das Urteil hat wie erwartet keine grundsätzliche Klärung in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht", sagte Piel. "Die Entscheidung des Gerichts ist nicht  gleichbedeutend mit einem generellen Verbot der Tagesschau-App. Ich sehe mich in meiner Einschätzung bestätigt, dass diese Auseinandersetzung im Grunde nur medienpolitisch und nicht juristisch zu lösen ist."

Piel kündigte an, weiterhin gesprächsbereit sein. Man setze auf "einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite", betonte die ARD-Chefin. NDR-Intendant Lutz Marmor sagte: "Wir respektieren die Kölner Entscheidung, auch wenn sie weitgehend ins Leere zielt, da wir die 'Tagesschau'-App vom 15. Juni vergangenen Jahres ohnehin schon lange nicht mehr zum Abruf bereithalten. Unser aktuelles Angebot ist damit nur sehr mittelbar betroffen. Dennoch werden wir die Begründung des Gerichts gründlich prüfen und unsere Konsequenzen daraus ziehen."

Zugleich kündigte Marmor eine Prüfung an, die feststellen soll, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt habe. "Die Möglichkeit einer Berufung werden wir schon aus Gründen der Fristwahrung in Betracht ziehen müssen", sagte Marmor. Helmut Heinen, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), sieht sich unterdessen bestätigt. "Wir freuen uns, dass das Kölner Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten. Zwar dürfe die ARD selbstverständlich eine Tagesschau-App anbieten, "eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet darf es aber nicht geben".

Auch Christian Nienhaus, Geschäftsführer der WAZ Mediengruppe und Vorsitzender des ZVNRW, sieht sich in seiner Auffassung bestätigt. Seine Forderung: "Die ARD muss sich endlich an das geltende Recht halten und ihre rechtswidrigen presseähnlichen Tagesschau-App-Angebote so umgestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Solange dies nicht geschieht, muss die ARD die Tagesschau-App abschalten."

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