Normalerweise ist die Wahl eines neuen Direktors einer Landesmedienanstalt kein allzu großes Aufregerthema. Dass der einstige NRW-Medien-Staatssekretär und SPD-Politiker Marc Jan Eumann an die Spitze der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz gewählt wurde, rief aber massive Kritik hervor. Das lag zum Einen daran, dass er in NRW zuvor an einem Gesetz mitgewirkt hatte, nach dem der Direktor der dortigen Landesmedienanstalt neuerdings Volljurist sein muss. Der damals amtierende LfM-Direktor Brautmeier musste aufgrund dessen seinen Posten abgeben. Eumann selbst ist ebenfalls kein Volljurist und hätte daher in NRW den Direktorenposten nicht übernehmen können. In Rheinland-Pfalz gibt es diese Hürde nicht, ebensowenig wie die Karenzzeit für Politiker.

Zum Anderen entzündete sich sich die Kritik daran, dass die Stelle ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wurde - in einem SPD-regierten Land an einen SPD-Mann. Der Vorwurf des Hinterzimmerklüngels war da nicht weit. Genau aufgrund dieser fehlenden Ausschreibung wurde die Wahl Eumanns dann auch zum Fall für die Justiz. Gleich zwei Eilanträge wurden von Mitbewerbern eingereicht, die sich durch die fehlende Ausschreibung benachteiligt sahen. Sie sahen sich in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf Chancengleichheit verletzt.

Nachdem es zunächst noch eine Auseinandersetzung darüber gab, welches Gericht nun eigentlich zuständig ist, wurden die Eilanträge nun am Verwaltungsgericht Neustadt verhandelt - und zurückgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Entscheidung über die Vergabe der Direktorenstelle nach dem Landesmediengesetz in der alleinigen Verantwortung der Versammlung der LMK liege. Diesem Gremium werde eine weitgehende Freiheit zur Selbstorganisation bei der Wahl des Direktors zugebilligt - Stichwort Staatsferne. Daher seine eine gerichtliche Überprüfung der Besetzungsentscheidung ohnehin nur eingeschränkt möglich.

Inhaltlich unterliege der Wahlakt selbst keiner gerichtlichen Überprüfung, die Wahlentscheidung der Versammlung müsse auch nicht begründet werden. Da es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wie die Wahl durchgeführt wird, wie nach geeigneten Bewerbern gesucht wird und welche davon zur Wahl zugelassen werden - in dem Fall war es nur Marc Jan Eumann - habe die Versammlung der LMK darüber frei entscheiden können und sei auch explizit nicht zu einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle verpflichtet gewesen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann nun innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Nach der doch recht klaren Haltung des Gerichts ist ein Amtsantritt Eumanns aber sehr wahrscheinlich geworden.