Günther Jauch hat sich auch in letzter Instanz in einem Rechtsstreit mit der im Bauer-Verlag erscheinenden "TV Movie" durchgesetzt.  Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem am Donnerstagmorgen gesprochenen Urteil dem Fernsehmoderator Recht gegeben. Er hatte geklagt, weil "TV Movie" sein Bild für ein Clickbait-Posting auf Facebook verwendete. Darin hieß es: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht." Neben drei weiteren Fotos war dabei auch ein Motiv von Günther Jauch zu sehen. Zuletzt hatte ein Landgericht entschieden, dass die Zeitschrift 20.000 Euro zu zahlen habe.

Eine Revision wurde mit dem Urteilsspruch des BGH nun zurückgewiesen. Die Richter befanden, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zustehe – auch die vormals schon aufgerufenen 20.000 Euro seien nicht zu beanstanden. Dabei sei die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ein wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die Richter schlossen aus dem konkreten Vorgehen auch, dass die Redaktion das Bild Jauchs allein zu dem Zweck verwendet habe, Aufmerksamkeit zu erzeugen. Er selbst war ja schließlich nicht von der Krankheit betroffen. In Juristensprache heißt das: "Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein."

Die Richter stellten klar, dass es nicht gerechtfertigt sei, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Ein solches Vorgehen müsse vom Betroffenen nicht hingenommen werden. Auch in einem anderen Fall urteilte die Kammer am Donnerstag übrigens zugunsten der Persönlichkeitsrechte Prominenter. Konkret ging es hier um die Verwendung des Fotos eines Schauspielers, der von 2014 bis 2019 "Traumschiff"-Kapitän war, also mutmaßlich von Sascha Hehn. Genutzt wurde dies für ein "Urlaubslotto"-Gewinnspiel in einer deutschen Sonntagszeitung. Unterhalb der Überschrift befand sich ein rund ein Drittel des Artikels einnehmendes Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war.

Der Schauspieler bekam vor dem BGH überwiegend recht, auch hier sei es Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, selbst zu befinden, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll. Zugunsten der Zeitungsredaktion berücksichtigte das Gericht immerhin, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst habe. Selbst dieser redaktionelle Kontext führe aber nicht dazu, urteilten die Richter, dass das Bildnis "schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt" genutzt werden dürfe. Festgestellt wurde seitens des BGH derweil aber auch, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft auf die genaue Druckauflage der Sonntagszeitung habe. Die Richter schlugen vor, sich auf die von der IVW veröffentlichten Zahlen zu stützen.