Der "Beta-Test" ist zwar längst beendet, das Embedding der Mediatheken von ARD und ZDF in die ProSiebenSat.1-Streamingplattform Joyn beschäftigt aber nicht nur die Managerinnen und Manager der Unternehmen weiter, sondern auch die Gerichte. Bereits vor einigen Wochen urteilte das Landgericht Köln zugunsten der ARD, was erstaunlicherweise auf beiden Seiten Anklang fand - bei der ARD aber naturgemäß noch etwas mehr (DWDL.de berichtete). Nun hat ProSiebenSat.1 eine weitere juristische Schlappe hinnehmen müssen. 

Neben dem Landgericht Köln hat jetzt nämlich auch das Landgericht München I in der Sache zugunsten von ARD und ZDF entschieden. So urteilte das Gericht, dass Joyn die Inhalte von ARD und ZDF nicht nutzen darf - zumindest nicht ohne deren vorherige Zustimmung. Diese Einwilligung zum Embedding müssen ARD und ZDF Joyn auch nicht erteilen, entschied das Gericht. 

Das Vorgehen von ProSiebenSat.1 verstoße gegen den Medienstaatsvertrag, so das Urteil. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten demnach einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden. Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein, so die Entscheidung des Gerichts. 

ProSiebenSat.1 hatte vor dem Landgericht München argumentiert, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei der gewählten Vorgehensweise handele es sich um urheberrechtlich zulässiges "Embedding". Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die eigenen Nutzerinnen und Nutzer seien schließlich Gebührenzahler.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es keine allgemeine "Must-Offer-Pflicht" gebe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten. Die Kammer führt hierzu aus: "Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will."

Auch einen Verstoß von ARD und ZDF gegen das Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot von ProSiebenSat.1 zu dulden, sei nicht festzustellen, entschied das Gericht. Die Begründung: Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens von ProSiebenSat.1. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Und inwieweit die Entscheidung für die Zukunft relevant ist, bleibt ebenfalls abzuwarten. Ende des Jahres soll bekanntlich der Reformstaatsvertrag in Kraft treten. Dort ist auch festgehalten, dass die Öffentlich-Rechtlichen verstärkt mit den Privaten kooperieren sollen. Auch das Wort Embedding steht in dem künftigen Staatsvertrag.