Die üppigen Pensionszahlungen für einstige Angestellte bei öffentlich-rechtlichen Sendern sind schon seit vielen Jahren ein Dauerthema, seitdem im Skandal um die ehemalige RBB-Intendantin Patricia Schlesinger die ARD-Finanzen mal genauer durchleuchtet wurden, stoßen dabei die sogenannten "Ruhegelder" auf besondere Empörung. Sie werden schon gezahlt bevor die jeweilige Person das Rentenalter erreicht hat. Doch auch wenn der RBB im Zentrum der Kritik stand: Es ist nicht der einzige Sender, der solche Regelungen getroffen hat.
Die Praxis gab es beispielsweise auch beim (anders als der RBB nicht durch den Rundfunkbeitrag, sondern staatlich finanzierten) Auslandsrundfunk Deutsche Welle. Die versuchte nun vor Gericht, die Zahlungen von Ruhegeld an ihren früheren "Programmdirektor Multimedia Global" zu stoppen und forderte auch bereits geleistete Zahlungen zurück. Zunächst ging es hier nur ums Jahr 2021 - und allein dort belief sich das Ruhegeld auf 130.000 Euro. Doch das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage nun ab.
Zuletzt hatte die DW 2011 einen auf fünf Jahre befristeten Dienstvertrag abgeschlossen, der die Zahlung des Ruhegeldes vorsah, falls die DW keine erneute Vertragsverlängerung anbot oder von der einer Kündigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen gebraucht machte. Genau dieser Fall trat ein, als man anlässlich der Zusammenlegung zweier Programmdirektionen zum 30.04.2014 die Kündigung aussprach. Die vertragliche Regelung sah nun vor, dass das Festgehalt des Programmdirektors als Ruhegeld für drei Monate zu 100 Prozent, für die Dauer von weiteren vier Jahren und neun Monaten zu 75 Prozent gezahlt werden muss. Ab 2019 wurden dann noch auf 60 Prozent des einstigen Festgehalts als Ruhegeld ausgezahlt.
Das Gericht urteilte nun, dass die DW das Geld nicht zurückfordern kann. "Etwaige Rückforderungsansprüche der Deutschen Welle gegen den Programmdirektor seien verwirkt, da die Deutsche Welle über mehr als zehn Jahre Versorgungsleistungen erbracht und dem Kläger im März 2019 die weitere Zahlung für den Zeitraum ab Mai 2019 zugesagt habe." Dass auch über die fünf Jahre nach Ausscheiden hinaus solche Gelder gezahlt würden, ergebe sich "aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck" der im Vertrag festgehaltenen Regelungen und würden durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen ja auch bestätigt.
Die Regelungen zu Zahlungen vor Beginn der Regelaltersrente (die ab Februar 2026 ansteht), seien auch nicht sittenwidrig oder "gemeinwohlschädigend" im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach dem Deutsche-Welle-Gesetz. Vielmehr liege eine "zulässige Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie" vor. Kurz gesagt: Wer einen solchen Vertrag schließt, muss sich auch dran halten. Ähnliches musste sich auch der RBB kürzlich schon vor Gericht sagen lassen.