
Die weiteren Inhalte des Hefts seien von Schmidts Anwalt als "obszön, primitiv und ordinär" bezeichnet worden. Unter anderem solle es in den Heften, die über das Internet vertrieben wurden, Texte gegeben haben, die den Holocaust und die DDR in einen Zusammenhang gestellt haben.
Auch wenn das Gericht der Auffassung ist, Schmidt müsse es sich nicht bieten lassen, mit den Inhalten der Publikation in Verbindung gebracht zu werden, so blieb ihm der gerichtliche Erfolg verwehrt: Der Beklagte gilt als schuldunfähig. Er sei manisch und leide an Kritikunfähigkeit und Selbstüberschätzung, berichtet die "SZ". Damit ist der Moderator ohne rechtliche Handhabe gegen seinen juristischen Gegner.