Foto: PremiereDass Premiere in den letzten Jahren derart hohe Verluste eingefahren und einen deutlichen Rückgang der Abonnenten-Zahlen zu verzeichnen hatte, lag nach Ansicht des Unternehmens vor allem an den Hunderttausenden Schwarzsehern, die es bis zum Schließen einer Lücke im Verschlüsselungssytem gab. Daher kündigte Premiere an, rigoros gegen Schwarzseher und vor allem die Vertreiber der entsprechenden Vorrichtungen zum Schwarzsehen vorgehen zu wollen.

Auf diesem Weg erlitt Premiere nun aber eine juristische Schlappe. Das Landgericht München 1 hat einen Millionen-Klage gegen die Kathrein-Werke KG, die in den Jahren 2003 bis 2007 Premiere-Receiver hergestellt hatte, abgewiesen. Premiere hatte das Unternehmen auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 26,35 Millionen Euro verklagt.

Hintergrund: Die Kathrein-Werke hatten sich bei einer Vertragsstrafe von 50.000 Euro pro Zuwiderhandlung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Umgehungsvorrichtungen zum Schwarzsehen herzustellen oder zu vertreiben. Genau das habe Kathrein über die Firma Z., über die man durch den persönlich haftenden Gesellschafter personell verflochten sei, aber getan, so der Vorwurf von Premiere. So soll die Firma Z. zwischen 2006 und 2008 insgesamt 219.392 solcher Umgehungsvorrichtungen aus China eingeführt und an gewerbliche Händler weiterverkauft haben. Davon hätte Kathrein durch die personelle Verflechtung auch gewusst. Aus den 39 Einfuhren und 488 Vertriebshandlungen errechnete Premiere daher die Vertragsstrafe von über 26 Millionen Euro.

Die Richter der 7. Zivilkammer wollten der Argumentation Premieres aber nicht folgen, da Kathrein nicht selbst die Umgehungseinrichtungen eingeführt oder Kathrein dazu beauftragt hat. Zudem konnte Premiere nach Ansicht des Gerichts auch nicht nachweisen, dass Mitarbeiter oder Organe von Kathrein Kenntnis davon hatten, dass Z. diese Vorrichtungen vertrieben hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, bei Premiere will man erst nach Eingehen der schriftlichen Urteilsbegründung über das weitere Vorgehen entscheiden.