
Der Hintergrund der einstweiligen Verfügung durch die Studios ist, dass diese durch die Weiterverbreitung klassischer Fernsehprogramme über den Internet-Dienst ihre Urheberrechte verletzt sehen. Sie bezweifeln Zatto zu Folge, dass die Regelung zur Kabelweitersendung nach dem Urheberrecht auch für neue Technologien wie das IPTV-Angebot angewendet werden können. Daher müsse Zattoo die entsprechenden Rechte für die Inhalte mit den jeweiligen Inhabern und nicht mit den Verwertungsgesellschaften aushandeln. Zattoo verfügt lediglich über Verträge mit den von ihm verbreiteten Sendern und den Verwertungsgesellschaften.
Um zu einer baldigen Klärung zu gelangen, laufen derzeit Gespräche mit den Verwertungsgesellschaften. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Sinne von Warner Bros. und Universal wolle man wenn nötig Rechtsmittel einlegen. "Die Rechteklärung muss zentral erfolgen. Zattoo kann nicht für jedes ausgestrahlte TV-Programm mit dem jeweiligen Produzenten, Autor oder Musiker sprechen. Gerade in ihrem Interesse ist das System der Verwertungsgesellschaften", so Zattoo-Regional-Manager Nick Brambring.