9live > "Quizzo" & "Big Planet" am 14./15. April 2009

Beanstandet wurde, dass das Spiel erst nach viereinhalb Stunden aufgelöst und nicht wie in der Gewinnspielsatzung vorgegeben nach höchstens drei Stunden. Darüber hinaus wurde unzulässiger Zeitdruck aufgebaut. Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.
 
9live > "4 Automarken" am 15. März 2009


Beanstandet wurde, dass der Schwierigkeitsgrad des Rätsels irreführend kommuniziert wurde. Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.

Sat.1 > "Quiznight" am 5. März 2009

Beanstandet wurden irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitung­en. Dazu wird wahrheitswidrig suggeriert, dass der Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer durchgestellt werde, durch die Anzahl der geschalteten Leitungen bzw. durch gemeinsames Anrufen aller zu beeinflussen sei. Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
 

 
Sat.1 > "Quiznight" am 9. März 2009

Verstoßen wurde gegen die Informationspflicht. Unzureichende Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger. Dazu gab es irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitungen. Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
 
Sat.1 > "Quiznight" am 16. März 2009

Verstoßen wird gegen Informationspflichen: Geahndet werden unter anderem mang­elhafte Zuschauerinformationen über das Teilnahmeentgelt, Teilnahmebedingungen und den Ausschluss Minderjähriger. Beanstandet wurden auch irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnleitungen und zum Schwierigkeitsgrad des Rätsels. Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.