
Das Gericht sieht in der Kabelweitersendung eine urheberrechtlich relevante Handlung. Daher ist die entsprechende Lizenzgebühr zu zahlen. Die VG Media, die von den Sendern mit der Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte betraut wurde, legt - sofern keine Endkundenumsätze vorgewiesen werden - einen Umsatz von 12 Euro pro angeschlossenem Haushalt pro Monat - zugrunde, von dem ein gewisser Prozentsatz durch die Kabelanbieter an die Verwertungsgesellschaft abgeführt werden muss. Die Lizenzgebühr ist nicht mit dem Einspeiseentgelt zu verwechseln, das Sender für die Verbreitung ihrer Inhalte im Kabel zahlen sollen und die individuell ausgehandelt werden.
VG Media Geschäftsführer Markus Runde sieht durch das Berufungsurteil, zu dem keine Revision zugelassen ist, die Frage nach der Lizenz-Gebühr "grundsätzlich geklärt". In der Kabelbranche ist man dagegen mit dem Urteil alles andere als zufrieden. Der Verband ANGA kritisierte auf DWDL.de-Nachfrage: "Das Berliner Gerichtsverfahren - an dem weder unser Verband noch unsere Mitgliedsunternehmen beteiligt waren - belegt erneut, dass der Gesetzgeber dringend einige Klarstellungen im Urheberrechtsgesetz vornehmen muss".
So seien die geltenden Vorschriften zur Kabelweitersendung nicht ausreichend präzise und benachteiligten dadurch die Netzbetreiber gegenüber den Rechteinhabern. "Sie behindern zugleich einen noch größeren Markterfolg des digitalen Kabelfernsehens und führen zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Satellitendirektempfang und DVB-T", so der Verband.