Dass die Medienhüter in Deutschland allzu häufig mit stumpfen Waffen kämpfen und häufig kaum mehr als mit erhobenem Zeigefinger tadeln können, ist hinlänglich bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Position der Landesmedienanstalten mit seinem jüngsten Urteil nun aber immerhin wieder etwas gestärkt. Es entschied, dass es rechtens ist, wenn die Medienwächter die Herausgabe der Werbeeinnahmen verlangen, die ein Sender mit einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung verdient hat - sofern dies in den Landesmediengesetzen vorgesehen ist natürlich.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eigenen Bild. Dazu sei die Störung der Nachtruhe dazu geeignet, die körperliche Unversehrtheit und das Wohlbefinden der Betroffenen zu beeinträchtigen. Als Folge daraus forderte die MABB die Herausgabe der mit der Sendung erzielten Werbeeinnahmen. Weil ProSieben sich allerdings weigerte, Zahlen zu nennen, wurden Einnahmen in Höhe von 75.000 Euro geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Nachdem ProSieben in erster Instanz Erfolg hatte, setzte sich im Berufungsverfahren die MABB durch. Die eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nun abgewiesen.
Die Richter stellten fest, dass die Vorschrift zur Abschöpfung der Werbeeinnahmen nicht gegen Bundesrecht verstößt und auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Länder besitzen demnach die Gesetzgebungskompetenz für derartige Regelungen, sie sind nicht dem Strafrecht zuzuordnen, für das der Bund zuständig ist, wie der Sender argumentierte. Die Abschöpfung der Werbeeinnahmen seien Maßnahmen der Medienaufsicht, mit denen kein strafrechtliches Unrecht sanktioniert werde, sondern die Einhaltung von rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden solle, so das Gericht. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sei nicht verletzt, nur weil für ARD und ZDF entsprechende Regelungen nicht gelten. Im dualen System gebe es unterschiedliche Aufsichtsgremien, deren Mittel nicht identisch sein müssten.