Wer einen Smart-TV besitzt, der kann über den roten Knopf auf der Fernbedienung normalerweise das HbbTV-Angebot des jeweiligen Senders abrufen. Bei Kabel Deutschland schauen die Kunden allerdings bei diversen ARD-Sendern in die Röhre. Zwar stellt die ARD dieses HbbTV-Signal auch hier zur Verfügung, Kabel Deutschland filtert es aber eigens heraus. Es ist einer der Nadelstiche, mit dem im Streit um die Einspeiseentgelte gefochten wird. ARD und ZDF hatten die entsprechenden Verträge mit den großen Kabelnetzbetreibern Ende 2013 gekündigt und zahlen seither nicht mehr für die Einspeisung. Die Kabelnetzbetreiber sind zur Übertragung zahlreicher öffentlich-rechtlicher Sender aber verpflichtet und können sie daher nicht ganz aus dem Angebot nehmen - stattdessen greift man zu Maßnahmen wie der HbbTV-Filterung.

Die ARD hatte wegen dieses Vorgehens die Landesmedienanstalten angerufen und sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Signalintegrität. Nach Einschätzung der zuständigen Kommission ZAK gehört das HbbTV-Signal aber weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals. Der Begriff "Programm" im Rundfunkstaatsvertrag umfasst demnach nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste. "Modifikationen der Programmsignale zum Zwecke der Anpassung an den jeweiligen Plattformstandard" müssten möglich sein, so die ZAK.

Die ZAK konnte zudem nicht feststellen, dass es bei der für die Programme von der KDG bereitgestellten Datenrate zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommt. Die Datenrate entspreche dem Plattformstandard. Sofern private Programme in einer besseren Qualität verbreitet würden, lägen dem vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Die ARD lehnt aber Einspeiseverträge wie oben beschrieben ab - und muss sich dementsprechend mit dem abfinden, was Kabel Deutschland zur Verfügung stellt.

In einer weiteren Entscheidung droht Kabel Deutschland allerdings auch Ärger. Eine Prüfung der Einspeiseverträge habe ergeben, dass "im aktuellen Einspeiseentgeltmodell der KDG der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt und eine unbillige Behinderung kleiner und neuer Anbieter gegeben ist". Die Ausgestaltung des Zugangs zur HD-Plattform nach dem derzeitigen Modell behindert demnach die rundfunkrechtliche Vielfalt, da es nur für "marktstarke Anbieter ökonomisch sinnvoll" sei. Kabel Deutschland wurde daher aufgefordert, es so nachzubessern, dass kleinere Anbieter nicht diskriminiert würden.

Geurteilt hat die ZAK darüber hinaus auch über "Sky Home", den neuen Startbildschirm von Sky-Receivern. Dort wird zunächst ein Überblick über die Sky-Angebote gegeben, zu den übrigen Programmen kommt man erst durch das Drücken des entsprechenden Knopfes auf der Fernbedienung. Es finde dadurch zwar faktisch eine Ungleichbehandlung zwischen Sky- und anderen Rundfunkangeboten statt, aufgrund der konkreten Ausgestaltung sei aber trotzdem kein Verstoß gegen das Gebot der "chancengleichen und diskriminierungsfreien Ausgestaltung von Benutzeroberflächen" gegeben. Entscheidend war, dass zum Einen durch eine Änderung der Voreinstellungen dieser Home-Screen abschaltbar ist, zum anderen sei der Druck auf eine Taste, um zu den anderen Angeboten zu gelangen, auch nicht so gravierend, dass es dadurch zu einer "unbilligen Behinderung der anderen Angebote" komme.