Der Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks darf nicht mit einem Programmhinweis verbunden sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es folgte damit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt sowie des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. "Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die betreffenden Werbetrenner als nicht eindeutig genug, um dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt. Wir wurden damit mit unserer Auffassung in vollem Umfang bestätigt", sagte LMK-Justitiar Harald Zehe.

Während der Unterbrechung der inzwischen längst eingestellten Vorabend-Spap "Anna und die Liebe" hatte Sat.1 vor einigen Jahren einen Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben "FR" - für Freitag - und links daneben der Hinweis "HEUTE 22:15 STURM VS. MURRAY". Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben "FR" zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug "Werbung" eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum etwa zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot.

In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung von "K 11" in eine Programmankündigung für "The Voice of Germany" vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug "Werbung" eingeblendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall nun auch die Revision von Sat.1 zurückgewiesen. Es verweist auf den Rundfunkstaatsvertrag, nach dem Werbung durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müssen. Zwar verlangt der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei die Sat.1-Einblendung nicht geeignet gewesen, um die nachfolgende Werbung eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen, so das Gericht.

Die sehr kurze Einblendung des Schriftszugs "Werbung" reiche wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, "dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt", so das Bundesverwaltungsgericht. Sat.1 wollte sich zunächst nicht zu dem Urteil äußern.